Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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und insbesondere durch Vorlehen den Handel, die Industrie, die Gewerbe und die Landwirth- 
schaft zu unterstützen und zu fördern. 
8. 2. 
Der Wirkungskreis der k. Bank erstreckt sich auf den Umfang des ganzen Königreichs. 
Die k. Bank hat ihren Hauptsitz in Nürnberg. « 
Zweiganstalten bestehen in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, 
Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing, Würzburg. Weitere 
Zweiganstalten können, soweit ein Bedürfniß sich ergibt, an geeignet scheinenden Orten und 
Handelsplätzen des Königreichs errichtet werden, was jederzeit durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden wird. 
§. 3. 
Zum Eeschäftskreis der k. Bank gehören: 
1) die Behandlung der gerichtlichen und administrativen Depositen nach Maßgabe der 
jewelligen gesetzlichen Bestimmungen; 
2) die Annahme verzinslicher oder unverzinslicher Gelder vom Staat, von Stiftungen, 
Gemeinden und Privaten gegen Ausstellung von Schuldscheinen, ohne daß übrigens 
die k. Bank zur Annahme solcher Gelder von Privaten verpflichtet ist; 
3) die Discontirung, der An= und Verkauf von Wechseln und wechselmäßigen Han- 
delspapieren; 
4) die Gewährung zinsbarer Darlehen auf Zeit gegen bewegliche Pfänder (Lombard= 
verkehr); · . 
5) die Gewährung von Crediten in laufender Rechnung (Conto-Corrent) oder in 
anderer Creditform gegen entsprechende Sicherheit; 
6) die Besorgung des Commissionsgeschäftes; 
7) der An= und Verkauf von Werthpapieren, jedoch nur innerhalb der von Unserem 
Staatsministerium der Finanzen besonders zu bestimmenden Grenzen; 
8) die Verwaltung und Aufbewahrung von Werthgegenständen, soweit dies nach den 
örtlichen Verhältnissen thunlich ist; 
9) die Besorgung der Cassageschäfte der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in 
den Landestheilen rechts des Rheins gemäß des Gesetzes vom 3. April 1875.
	        
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