Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Unserem Staatsministerium der Finanzen auf den Reservefond überwiesen werden, haben 
am Jahreserträgnisse in Abrechnung zu kommen. 
Von dem nach Abzug der Verluste sowie aller Kosten und Verwaltungsausgaben sich 
ergebenden Reingewinn fällt die Hälfte dem Reservefond zu. 
Aus der zweiten Hälfte können den Bankbeamten Nebenbezüge nach dem in ihren An- 
stellungs= oder Beförderungsdecreten festgesetzten Procentsatze gewährt werden. 
Der nach Abzug der Nebenbezüge von der zweiten Gewinnhälfte verbleibende Rest bildet 
die zur Ablieferung an die Centralstaatscasse bestimmte Bankrente, welcher die Zinsen aus 
dem Stammcapital hinzutreten. 
S. S. 
Die Geschäfte der k. Bank werden durch die Bankdirection, die Hauptbank und die 
Fllialbanken besorgt. 
§. 9. 
Der Bankdirection obliegt die Verwaltung und Geschäftsleitung der k. Bank. 
Sie wird aus dem Bankdirector, dem I. Banquier, dem Bankconsulenten und dem 
Hauptbuchhalter gebildet. 
Der II. Banquier und der Hauptcassier sind stellvertretende Mitglieder der Direction. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Bedürfnißfall hinsichtlich der 
Theilnahme an den Berathungen der Bankdirection weitere Bestimmungen zu treffen. 
Der Bankdirection wird das benöthigte Aushilfs-, Secretariats-, Revisions-, Kanzle- 
und Diener-Personal beigegeben. · 
8. 10. 
Die Bankdirection hat ihre Geschäfte in der für die kgl. Verwaltungsstellen vorge- 
schriebenen Weise zu besorgen und haben auf sie die für die k. Verwaltungsstellen geltenden 
Normativbestimmungen in analoge Anwendung zu kommen. 
8. 11. 
Der Director ist Vorstand der Bankdirection und führt die Oberleitung der ganzen 
Anstalt in administrativer Hinsicht. Er vertheilt bei der Direction die Geschäfte und sorgt 
für deren Erledigung.
	        
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