Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

“1. 493 
Der Director hat die Geschäftsführung der Hauptbank und der Filialbanken zu über- 
wachen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. Er ist befugt, auch in 
den der collegialen Berathung der Bankdirection unterliegenden Gegenständen die erforderlichen 
vorsorglichen Anordnungen zu treffen. 
In Verhinderungsfällen wird der Director, insoferne nicht von Unserem Staatsmini- 
sterium der Finanzen angers bestimmt wird, vom I. Banquier vertreten. 
Der I. Banquier hat die Leitung des Geschäftes in kaufmännischer Beziehung und die 
specielle Aufsicht über die Bewegung des Instituts bei der Hauptbank und den Filialbanken 
zu führen. Er muß mit dem Bankdirector in fortgesetzter Verbindung sich halten und dem- 
selben von allen wichtigeren Vorgängen und Operationen Kenntniß geben. 
Der Bankconsulent hat außer der Erledigung der ihm vom Director zugewiesenen Ge- 
schäfte die Rechtsangelegenheiten der k. Bank zu besorgen und insbesondere zur ersprießlichen 
Durchführung der Prozesse der k. Bank thunlichst mitzuwirken. 
Dem Hauptbuchhalter obliegt die Buchhaltung über den gesammten Geschäftsverkehr der 
k. Bank und die Ausstellung der Hauptbilanz. 
8. 12. 
Die Erledigung der Geschäfte bei der Bankdirection hat für die unter §. 13 bezeich- 
neten Gegenstände in Sitzungen zu erfolgen. Sitzungen müssen in der Regel mindestens einmal in 
der Woche und können nur in Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern abgehalten werden. 
Bei Verhinderung des I. Banquiers oder des Hauptbuchhalters ist zu den Sitzungen der 
II. Banquier oder der Hauptcassier beizuziehen. 6 
Die zu den Sitzungen beigezogenen stellvertretenden Directionsmitglieder führen wie die 
ordentlichen Mitglieder eine entscheidende Stimme. 
Ueber jede Sitzung wird von dem Seecretär oder dessen Stellvertreter ein Protokoll 
aufgenommen und von den Anwesenden unterzeichnet. 
Die Beschlüsse werden nach collegialer Berathung durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Der Vorsitzende muß in den zur collegialen Berathung bezeichneten Gegenständen der 
Vollziehung der gefaßten Beschlüsse freien Lauf lassen und kann solche auf seine Verant- 
wortlichkeit nur dann sistiren, wenn er einen großen Nachtheil für die k. Bank oder den 
Staat befürchtet.
	        
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