Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Er ist zur Sistirung verpflichtet, wenn nach seiner Ueberzeugung ein gefaßter Beschluß 
gegen ausdrückliche Gesetze oder höhere Anordnungen verstößt. 
In beiden Fällen hat er sogleich Unserem Staatsministerium der Finanzen Anzeige 
zu erstatten. 
Auch kann derselbe beschlossene Anträge, mit denen er nicht einverstanden ist, an die 
vorgesetzte Stelle mit Separat-Gutachten einbegleiten. 
F. 13. 
Der collegialen Berathung und Beschlußfassung der Bankdirection sind zu unterstellen: 
1) die an Unser Staatsministerium der Finanzen zu erstattenden Anträge über 
Ernennung, Beförderung, Versetzung und Quiescirung der Bankbeamten; 
2) die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme der Bankcommis und Functio= 
näre, die Aufnahme, Versetzung und Entlassung derselben, sowie des Subaltern- 
personals der k. Bank; 
3) die Feststellung der Qualificationsliste der Bankbeamten und Bediensteten; 
4) das Verfahren in dienstlichen Untersuchungen gegen Bankbeamte und die Suspen- 
dirung derselben, desgleichen die Beschlußfassung über Haftungen der Bankbeamten 
und Bediensteten; 
5) die Aufstellung der jährlichen Regie-Etats und soweit von Unserem Staats- 
ministerium der Finanzen Maximalsummen bestimmt werden, die Festsetzung der 
einschlägigen Etats; 
6) Anträge auf Erlassung oder Abänderung von Geschäftsanweisungen, Reglements 
und Dienstinstructionen; 
7) die Prüfung und Feststellung der Creditlisten der Hauptbank und der Filialbanken; 
8) die Bewilligung von Darlehen und Crediten, zu deren Gewährung die Hauptbank 
und die Filialbanken nicht schon durch die Geschäftsanweisungen ermächtigt sind; 
9) die Festsetzung des Wechseldisconto und des Lombardzinsfußes, ferner die Anträge 
auf Festsetzung des Zinsfußes für Depositenanlagen, dann des Zinsfußes und der 
Bedingungen, unter welchen Darlehen im Allgemeinen bewilligt werden dürfen; 
10) Anträge auf Beschaffung der nöthigen Baarschaft, sowie über die Verwendung 
der nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Fonds;
	        
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