Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Artikel  6.

Es  ist  ausdruͤcklich  verabrebet,  daß  der  Ausgelieserte  in  kelnem  Falle  weder  wegen
elnes  vor  der  Auslleserung  begangenen  polielschen  Vergehens  oder  einer  mit  einem  solchen
Wergeben  in  Verbindung  stebenden  Handlung,  noch  wegen  eines  In  dleser  Ueberelnkunst
nscht  vorgesehenen  Verbrechens  oder  Vergehens,  in  Untersuchung  genommen  oder  bestraft
werden  d

Artikel  7.

Die  Auslleserung  finder  nicht  state,  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  wo  der
Ausländer  betreten  wird,  seic  der  Verübung  des  WVerbrechens,  der  letzten  gerlchulichen
Handlung  oder  der  Verurcheilig,  die  strasrechtliche  Versolgung.  des  Verbrechers  oder
dle  deshalb  erkannte  Strase  verjährt  ist.

Artitkels.

Dle  Kosten  der  Verhaftung,  Verpflegung  und  Auslieferung  des  Verbrechers  traͤgt
jeder  Staat,  so  weit  sie  auf  selnem  Gebiete  erwachsen.  Dagegen  sallen  dle  Kosten  des
Transports  ꝛc.  ꝛc.  durch  dle  dajwischen  liegenden  Laͤnder  demjenigen  Staate  zur  Last,  wel.
cher  die  Auslieserung  verlonge  hat.

Artlkel  9.
Dle  gegenwaͤrtige  Uebereinkunst  tritt  in  Wirksamkeit  nach  Ablauf  des  zehnten  Tages

  nach  deren  Publlkarlon,  welche  in  jedem  Lande  in  herkömmllcher  Form  zu  gescheben
bae.
Artikel  10.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibe  in  Krast  bis  zum  Ablauf  von  secho  Monaten
nach  der  von  Selten  elner  der  beiden  Regierungen  ersolgten  Vertrags-  Aufkändigung.
Sie  soll  innerhalb  sechs  Wochen  oder  wo  mögiich  noch  srüher  rakisicirt  und  die  Auswechse.
lung  der  Raristrarions,  Urkunden  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  Haben  die  beiden  Bevollmächtigken  diese  Uebereinkunst  unterzelchner
  und  bestegelc.

So  ge  escheben  du  Frankfurt  am  Maln  den  zwanzigsten  December  Eintausend  acht
bundert  zwel  und  fünszig.
Freih.  von  Holzhausen.  C.  d.  Briey.
(L.  S.)  (L.  S.)