b5t. 495
11) Anregungen des kgl. Commissärs oder des Vorstandes der Direction in Bezug auf
die Geschäftsführung der Hauptbank und der Filialen;
12) die Ermächtigung zum Beginne von Prozessen, zur Aufstellung von Anwälten, zur
Abschließung von Vergleichen und zum Abstande von dem Streite oder von ein-
gelegten Rechtsmitteln;
13) die Prüfung und Feststellung der Jahres-Bilanz, dann der Berechnung und Ver-
theilung des Netto-Gewinnes;
14) die Bescheidung der Inspections-, Visitations= und Extraditions-Verhandlungen;
15) die Feststellung des alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes;
16) Anträge auf Abschreibung von Verlusten am Reservecapital -Conto, insoferne
solche nicht von haftbar erklärten Beamten oder aus dem Jahresgewinn zu decken sind;
17) alle jene Fälle, für welche von Unserem Staatsministerium der Finanzen eine
collegiale Berathung angeordnet wird.
§. 14.
Die Ausfertigungen der Bankdirection haben unter der Bezeichnung: „Königliche Bank-
direction“ zu erfolgen und sind von dem Director oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Insoferne jedoch durch Urkunden oder schriftliche Erklärungen der Bankdirection die
k. Bank verpflichtet werden soll, müssen diese Schriftstücke von dem Director und I. Banquier
und in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern unterzeichnet werden. Vertritt der
I. Banquier die Stelle des Directors, so ist das Schriftstück von dem Bankconsulenten mit
zu unterzeichnen.
Die Bankdirection führt ein eigenes Siegel mit der bezeichneten Umschrift in der für
die Kreisstellen vorgeschriebenen Form. «
Bezüglich der Art und Weise der Correspondenzform zwischen der k. Bankdirection und
den übrigen k. Stellen und Behörden gelten folgende Bestimmungen:
1) die k. Bankdirection hat als eine Unserem Staatsministerium der Finanzen
unmittelbar untergeordnete Stelle an dasselbe in der vorgeschriebenen Form zu
berichten und von diesem Entschließung zu empfangen.
Ebenso hat die k. Bankdirection bei einem unmittelbaren Verkehre mit Unseren
übrigen Staatsministerien und mit Unserem Obersten Rechnungshofe die Berichts-
form zu beobachten.