Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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2) die Correspondenz zwischen der k. Bankdirection und den centralisirten, dann den 
Kreisstellen, hat durch Schreiben, wie sie für coordinirte Stellen vorgeschrieben ist, 
zu geschehen. 
3) Entschließungen hat die k. Bankdirection nur an die ihr unmittelbar untergeordneten 
Bankbehörden zu erlassen, welche ihrerseits bei den Berichten die Form der 
Unterordnung einzuhalten haben. 
4) In ihren Beziehungen zu den königlichen Behörden und Aemtern, namentlich den 
Gerichten hat sich die k. Bankdirection bei der Correspondenz der Form der Schrelben 
zu bedienen, welche Schreibart die äußeren Behörden und Aemter ihrer Seitz 
gleichfalls anzuwenden haben. 
S. 15. 
Wir behalten Uns vor, zur Ueberwachung der Geschäftsführung einen ständigen 
Commissär bei der k. Bank zu ernennen und demselben für seine besondere Mühewaltung 
und als Entschädigung für Reisekosten einen Functionsbezug aus Bankfonds zu bewilligen. 
Der königliche Commissär ist Unserem Staatsministerium der Finanzen untergeordnt. 
Derselbe ist befugt: 
4) jederzeit die Einsicht in alle Bücher und Acten, sowie in die gesammte Geschfts- 
führung zu verlangen; 
2) die Bankanstalten einer Visitation zu unterziehen oder den Visitationen, welche von 
einem Mitglied der Bankdirection vorgerommen werden, anzuwohnen; 
3) mit sämmtlichen Bankanstalten in Verkehr zu treten, um Aufschlüsse zu erhalten; 
4) an den Directionssitzungen Theil zu nehmen oder solche behufs Stellung von 
Anträgen zu veranlassen. 6 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Beziehungen zwischen dem 
k. Commissär und der k. Bank weiter zu regeln und bei besonderen Veranlassungen eiger 
Commissäre abzuordnen. 
S. 16. 
Für den Geschäftsbetrieb der k. Bank am Hauptsitze ist die Haupt-Bank bestell, 
welche zugleich den Verkehr mit den Filialbanken zu vermitteln hat.
	        
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