Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Bei kleineren Filialen können die Geschäfte des Oberbeamten dem Cassier oder die Ge- 
schäfte des Cassiers dem Oberbeamten übertragen werden. 
Zur Geschäftsaushilfe werden je nach Bedarf ein oder mehrere Commis beigegeben. 
Außerdem wird das erforderliche Geldzähler= und Dienerpersonal aufgestellt. 
Die Zweigniederlassungen führen die Firma 
„Königliche Filialbank k. " 
und ein eigenes Siegel in der für die k. Behörden vorgeschriebenen Form. 
Die in §. 16 bezüglich des schriftlichen Verkehrs der Hauptbank mit k. Behörden und 
Aemtern getroffenen Bestimmungen haben auf die Filialbanken in gleichmäßige Anwendung zu 
kommen. 
8. 19. 
Alle die k. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen der Filialbanken 
müssen von dem Oberbeamten und dem Cassier beziehungsweise dem Cassier und Buchhalter 
oder deren Stellvertreter unterzeichnet sein. 
Die Schuldscheine über die bei den Filialbanken angelegten Gelder sind mit der Nummer 
des Hauptkatasters sowie mit dem Facsimile des Bankdirectors und der Unterschrift des I. 
oder II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften des Oberbeamten und des Cassiers 
oder deren Stellvertreter unter Beidruck des Firmenstempels und unter Beisetzung der Nummer 
des Katasters zu versehen. Die übrigen Ausfertigungen und Correspondenzen der Filial- 
banken werden von dem k. Oberbeamten oder dessen Stellvertreter allein unterzeichnet. 
§. 20. 
Die Beamten der Bankdirection, der Hauptbank und der Filialbanken werden von 
Uns ernannt. Dieselben und ihre Relicten werden den übrigen Staatsdienern und deren 
Relicten gleich behandelt und finden auf sie alle für die Staatsdiener und ihre Relicten gel- 
tenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen Anwendung. 
Ihre durch die Anstellungsdecrete zu normirenden Besoldungen, sowie die Pensionen, 
Unterhaltsbeiträge und Alimentationen werden aus der Bankaassa bezahlt. 
Die zufolge §. 7 Unserer gegenwärtigen Verordnung bewilligten Nebenbezüge werden 
nach Feststellung der Jahresbilanz verabfolgt.
	        
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