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8 21.
Die Beamten und Bediensteten der k. Bank haben Cautionen zu leisten, über deren Größe
und Errichtung Wir besondere Entschließung erlassen werden.
Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Bankbeamten und Bediensteten, sei es
durch Pensionirung, freiwilligen oder gezwungenen Rücktritt wird, soferne keine Haftungen
bestehen, das Cautionscapital an den Beamten oder Bediensteten oder nach dessen Ableben
an seine Erben zurückgegeben, und können aus der Cautionsbestellung keinerlei weitere An-
sprüche an die k. Bank oder ihr Vermögen gemacht werden.
§. 22.
Den Bankbeamten und Bediensteten kann nur mit Genehmigung der Bankdirection ein
Lombarddarlehen aus Mitteln der k. Bank gewährt werden. Dieselben dürfen außerdem
weder im eigenen noch im fremden Namen mit der königlichen Bank in ein Handels= oder
Obligations-Verhältniß treten. Auch ist ihnen jeder Betrieb von Handels= und Speculations=
geschäften untersagt.
Kein Bankbeamter und Bediensteter darf sich bei einem Bankhause einen Conto eröffnen
lassen.
§. 23.
Ueber den Stand des Geschäftsverkehrs der k. Bank ist am Schlusse eines jeden Mo-
nats eine Uebersicht mit dem Ausweis der Activen und Passiven herzustellen, welche in einer
Ausfertigung längstens bis Mitte des darauffolgenden Monats Unserem Staatsministerium
der Finanzen vorzulegen ist. Zu bezeichnetem Zwecke haben die Filialbanken am Schlusse
jeder Woche die Duplicate ihrer Cassabücher mit gefertigten Zusammenstellungen einzusenden,
welche einer genauen Controle zu unterziehen sind.
Am jedesmaligen Semestralabschlusse ist auf Grund der hergestellten Bruttobllanz der
Status der Activen und Passiven der königlichen Bank zu fertigen, welcher alsdann zu ver-
öffentlichen ist.
Mit dem Jahresschlusse müssen die Bücher der Hauptbank und der Filialbanken abge-
schlossen werden und ist auf deren Grund die Rechnung (Jahres-Bilanz) aufzustellen, in
welcher das Vermögen, die ausstehenden Forderungen, die Ausgaben und Verwaltungskosten,
dann die Deposital-Anlagen und sonstigen Passiven vollständig nachzuweisen sind.
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