Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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habe, die Grundfläche Plan Num. 865 habe auf derjenigen Strecke, auf welcher er in der 
Ausübung seines Fahrtrechtes gestört worden zu sein behauptet, die Eigenschaft eines öffent- 
lichen Weges, ist aus den Acten nicht zu entnehmen. In der Klagschrift wird der fragliche 
Weg wohl als ein Fahrweg bezeichnet, damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Weg ein 
öffentlicher, dem allgemeinen Gebrauche dienender sei. Auch in der im motivirten Antrage 
des klägerischen Anwalts vom 7. Januar 1877 enthaltenen Bemerkung: „Dadurch, daß 
man den Weg, der übrigens nur ein sog. Güterweg für diejenigen Gemeindeglleder ist, 
welche in jener Gegend Grundstücke besitzen, zu einem Gemeindewege gestempelt 
hat, konnte das Servitutrecht des Klägers nicht alterirt oder beschränkt werden“, ist nicht 
ein Zugeständniß der Oeffentlichkeit des Weges zu finden, sondern es erscheint damit im 
Gegentheil diese Elgenschaft des Weges wenigstens indirect widersprochen. 
Nach dem für die Competenzfrage Ausschlag gebenden Vorbringen des Klägers stellt 
sich somit die Zuständigkeit der Gerichte für die erhobene Klage als begründet dar, und die 
von der beklagten Partei der Klage entgegengesetzte Einwendung der Oeffentlichkeit des Weges 
konnte hiernach, wenn sie als rechtlich und als thatsächlich begründet befunden wurde, wohl 
zur Abweisung der Klage wegen Ungrundes führen, nicht aber die sofortige Zurückweisung 
derselben wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Folge haben. 
Die Ablehnung der Zuständigkeit zur Entscheidung der von Andreas Geyer erhobenen 
Klage Seitens der Gerichte erscheint sohin schon nach demjenigen factischen Materiale, welchs 
diesen zur Zeit der Aburtheilung vorlag, ungerechtfertigt. 
Es war deshalb, wie geschehen, um so mehr zu erkennen, als für diejenige Strecke der 
Grundfläche Plan-Num. 865, auf welcher Kläger durch Ziehung des Grabens in der Aus- 
übung seines Fahrtrechtes widerrechtlich gestört zu sein behauptet, die Eigenschaft eines äffent- 
lichen Weges von Seite der Verwaltungsbehörde selbst gar nicht beansprucht wird, das k. 
Bezirksamt Staffelstein vielmehr auf Grund des Ergebnisses des von ihm unter Zu- 
ziehung der Bethelligten vorgenommenen Lokalaugenscheins in Uebereinstimmung mit der Ee- 
meindeverwaltung jene Eigenschaft der fraglichen Wegstrecke verneint und eben deßhalb seine 
Zuständigkeit zur Entscheidung der vorwürfigen Streitigkeit abgelehnt hat. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
siebenten Februar achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen 
waren: Der k. Präsident Dr. von Neumayr, Vorsitzender; Ministerialrath von Aich-
	        
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