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auch, wenn Vermögen der Kläger ohne rechtlichen Grund in das Vermögen des Beklagten
geflossen sei, selbst wenn diese Bereicherung amtlich erzwungen wurde.
Die Klage stütze sich somit auf einen privatrechtlichen Grund und gehöre zur gericht-
lichen Zuständigkeit. Ob etwa der Klage gegen den k. Fiscus die Ausklagung der betref-
fenden Beamten oder die Feststellung ihrer gesetzwidrigen Handlungsweise durch die Admi-
nistrativbehörden vorherzugehen habe, sei nicht Competenzfrage, sondern stehe dem Gerichte zur
Beurtheilung zu, wenn es durch die Einlassung des Beklagten in Stand gesetzt sei, über die
Sachlage selbst zu entscheiden.
Auch die Klage auf Herausgabe eines den Klägern eigenthümlich gehörigen Kataster-
Auszugs und noch vielmehr das Editionsgesuch bezüglich der Urkunden, welche den angehli
unrichtigen Eintrag im Kataster ersehen lassen, z. B. des erwähnten Kataster-Auszuges, ge-
hören vor die Gerichte. Die Berechtigung der Administratiobehörden zur zeitweisen Einfor-
derung des Katasters zum amtlichen Gebrauche berechtige nicht zur Zurückbehaltung, wem
der Eigenthümer denselben zum Schutze seiner Rechte braucht. Daß die Kläger aus dem
Besitzvortrage von Plan-Num. 177 zu Erlenstegen im Grundsteuer-Kataster entlossen,
der desfallsige Eintrag gelöscht und weitere Steuererhebung bezüglich Plan-Num. 177 von
ihnen unterlassen werde, was die zweite Klagbitte anstrebe, ressortire dagegen nach dem
Grundsteuergesetze vom 15. August 1828 §§ 2, 67, 78, 121 zur Zuständigkeit der Finan-
behörden und nicht vor die Gerichte.
Nachdem dieses Urtheil auf Betreiben der Kläger am 2. Juli 1877 dem k. Fiscus
und für diesen der k. Regierungs-Finanzkammer in Ansbach an Secretär Willen bacher
als Zustellungs lmächtigten des k. Regierungs-Präsidenten zugestellt worden war, regte
die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, mit einer Entschließung an das
k. Bezirksgericht Nürnberg vom 5. pr. 8. Juli 1877 den Competenz-Conflict an, weil für
die Verbescheidung der sämmtlichen in der Klage geltend gemachten Ansprüche die Zuständigket
der Finanz-Verwaltung in Anspruch genommen werde.
Der Competenz-Conflict wurde vom k. Bezirksgerichte Nürnberg instruirt.
Der k. Advocat Dr. Stapf in Nürnberg gab als Anwalt der Kläger unterm 18.23. Au-
gust 1877 eine Denkschrift ab, mit dem Antrage zu entscheiden, daß in vorwürfiger Streitsache,
soweit der Competenz-Conflict überhaupt angeregt sei, die Gerichte zu entfcheiden berufen seien.
Nach dem Aufruf der Sache in heutiger öffentlichen Sitzung erstattete der zum Refe-
renten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe, von Dirrigl, Vortrag unter Verlesung der