Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Beil. I. 13 
Da die Finanzbehörden nach § 70 und 78 des Grundsteuergesetzes die Kataster-Aus- 
züge der Betheiligten in Uebereinstimmung mit dem Gesammt-Kataster zu erhalten haben, 
das k. Rentamt somit, wenn es hiezu bei den bestehenden Differenzen über den Kataster-In- 
halt den Klägern ihren Kataster-Auszug abverlangt, und diesen statt des alten einen neuen 
Auszug zustellen ließ, offenbar eine Amtshandlung vorgenommen hat, so können die Kläger 
hiewegen nur Abhilfe auf dem Beschwerdewege bei den vorgesetzten Finanzstellen, nicht aber 
bei den Gerichten klagweise suchen. 
Das eventuelle Gesuch um Urkunden-Edition bildet offenbar eine Incidentsache, welche 
am zuständigen Ort mit der Hauptsache geltend zu machen ist. 
Es war somit wie geschehen zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
siebenten Februar achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von 
Neumayr; Ministerialrath von Aichberger; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Ant. 
von Langlois; Ministerialrath von Leinfelder; Rath am obersten Gerichtshofe von 
Beselmiller; Ministerialrath von Heckenlauer; Nath am obersten Gerichtshofe von 
Dirrigl; Oberstaatsanwalt von Küffner und Untergerichtsschreiber Mayrhofer. 
(Unterschrieben sind) 
Dr. von Neumayr. 
Mayrhofer.
	        
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