Beil. I. 13
Da die Finanzbehörden nach § 70 und 78 des Grundsteuergesetzes die Kataster-Aus-
züge der Betheiligten in Uebereinstimmung mit dem Gesammt-Kataster zu erhalten haben,
das k. Rentamt somit, wenn es hiezu bei den bestehenden Differenzen über den Kataster-In-
halt den Klägern ihren Kataster-Auszug abverlangt, und diesen statt des alten einen neuen
Auszug zustellen ließ, offenbar eine Amtshandlung vorgenommen hat, so können die Kläger
hiewegen nur Abhilfe auf dem Beschwerdewege bei den vorgesetzten Finanzstellen, nicht aber
bei den Gerichten klagweise suchen.
Das eventuelle Gesuch um Urkunden-Edition bildet offenbar eine Incidentsache, welche
am zuständigen Ort mit der Hauptsache geltend zu machen ist.
Es war somit wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
siebenten Februar achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von
Neumayr; Ministerialrath von Aichberger; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Ant.
von Langlois; Ministerialrath von Leinfelder; Rath am obersten Gerichtshofe von
Beselmiller; Ministerialrath von Heckenlauer; Nath am obersten Gerichtshofe von
Dirrigl; Oberstaatsanwalt von Küffner und Untergerichtsschreiber Mayrhofer.
(Unterschrieben sind)
Dr. von Neumayr.
Mayrhofer.