Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Beilage III um Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1878. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches vom 7 Februar 1878 in Sachen der 
Pfarrkirchenstiftung Bettbrunn gegen den Bauer Peter Schmidt von dort, wegen Forderung, 
nun den verneinenden Competenz-Conflict zwischen dem k Bezirksamte Hemau und dem 
k. Landgerichte Riedenburg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen der Pfarrkirchenstiftung Bett- 
brunn gegen den Bauer Peter Schmidt von dort, wegen Forderung, nun den verneinen- 
den Competenz-Conflict zwischen dem k. Bezirksamte Hemau und dem k. Landgerichte Rieden- 
burg betreffend, zu Recht: 
daß in diesen Sachen zur Zeit die Gerichte nicht zuständig seien. 
Gründe: 
Unter'm 1. September 1876 stellte die Kirchenverwaltung Bettbrunn an das k. Be- 
zirksamt Hemau den Antrag, den früheren Stiftungspfleger Peter Schmidt, welcher be 
der Extradition des Kirchenvermögens an seinen Nachfolger an den Activcassabeständen eins 
Abzug von 61 fl. 37 ½ kr. gemacht und ein der Kirche vermachtes Legat von 130 fl. zurüct 
behalten habe, zu veranlassen, die Summe von 191 fl. 37½ kr. an die Kirchenstiftungscass 
zurückzuerstatten. 
Das Bezirksamt Hemau beauftragte in Folge dieses Antrags unterm 29. dss. Mts. 
die Kirchenverwaltung, den Peter Schmidt sofort zur Zahlung obiger Summe unter An- 
drohung der Betretung des Rechtsweges anzuhalten. 
Da Peter Schmidt die Zahlung verweigerte, erhob die Kirchenverwaltung Bett- 
brunn gegen denselben Klage zum k. Landgerichte Riedenburg auf Rückerstattung des ihm 
von seinem Borgänger extradirten Legates von 100 fl. und einer gleichfalls übergebenen Er- 
übrigung von 30 fl., ferner gesonderte Klage auf Erstattung eines an den Cassageldern ge- 
machten Abzuges von 61 fl. 37 ½ kr. 
Der Beklagte bestritt vor Allem die Competenz der Gerichte und gab bezüglich des W- 
ganges der ersterwähnten beiden Posten im Wesentlichen seine Erklrrung dahin ab: Dieser 
Abgang sei ihm unbegreiflich und es müsse entweder hierwegen ein Versehen in der Rech-
	        
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