14
Beilage III um Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1878.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches vom 7 Februar 1878 in Sachen der
Pfarrkirchenstiftung Bettbrunn gegen den Bauer Peter Schmidt von dort, wegen Forderung,
nun den verneinenden Competenz-Conflict zwischen dem k Bezirksamte Hemau und dem
k. Landgerichte Riedenburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen der Pfarrkirchenstiftung Bett-
brunn gegen den Bauer Peter Schmidt von dort, wegen Forderung, nun den verneinen-
den Competenz-Conflict zwischen dem k. Bezirksamte Hemau und dem k. Landgerichte Rieden-
burg betreffend, zu Recht:
daß in diesen Sachen zur Zeit die Gerichte nicht zuständig seien.
Gründe:
Unter'm 1. September 1876 stellte die Kirchenverwaltung Bettbrunn an das k. Be-
zirksamt Hemau den Antrag, den früheren Stiftungspfleger Peter Schmidt, welcher be
der Extradition des Kirchenvermögens an seinen Nachfolger an den Activcassabeständen eins
Abzug von 61 fl. 37 ½ kr. gemacht und ein der Kirche vermachtes Legat von 130 fl. zurüct
behalten habe, zu veranlassen, die Summe von 191 fl. 37½ kr. an die Kirchenstiftungscass
zurückzuerstatten.
Das Bezirksamt Hemau beauftragte in Folge dieses Antrags unterm 29. dss. Mts.
die Kirchenverwaltung, den Peter Schmidt sofort zur Zahlung obiger Summe unter An-
drohung der Betretung des Rechtsweges anzuhalten.
Da Peter Schmidt die Zahlung verweigerte, erhob die Kirchenverwaltung Bett-
brunn gegen denselben Klage zum k. Landgerichte Riedenburg auf Rückerstattung des ihm
von seinem Borgänger extradirten Legates von 100 fl. und einer gleichfalls übergebenen Er-
übrigung von 30 fl., ferner gesonderte Klage auf Erstattung eines an den Cassageldern ge-
machten Abzuges von 61 fl. 37 ½ kr.
Der Beklagte bestritt vor Allem die Competenz der Gerichte und gab bezüglich des W-
ganges der ersterwähnten beiden Posten im Wesentlichen seine Erklrrung dahin ab: Dieser
Abgang sei ihm unbegreiflich und es müsse entweder hierwegen ein Versehen in der Rech-