Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Beil. III. 15 
nungsstellung beziehungsweise deren Revision oder bei stattgehabten Cassastürzen und Extradi- 
tionen obgewaltet haben oder aus der Kirchencasse Geld entwendet worden sein; keinesfalls 
aber glaube er, daß nur für ihn eine Haftung bestehe, da er nicht allein, sondern auch der 
Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand die Casse unter Verschluß gehabt und dieser mit 
seinem Schlüssel sogar beide Schlösser zu öffnen vermocht habe. 
Rücksichtlich der letzterwähnten 61 fl. 37½,kr. machte er geltend, daß sich bei Abschluß 
der Kirchenrechnung nicht ein Activausstand von 2864 fl. 20½ kr., wie Klägerin behaupte, 
sondern nur von 2802 fl. 43 kr. ergeben habe und er daher auch nicht eine größere Summe 
habe extradiren können; sei bei der Extradition weniger vorhanden gewesen, als bei dem Rech- 
nungsabschlusse, so könne er hiefür um so minder verantwortlich gemacht werden, als hin- 
sichtlich der Betheiligung des Pfarrers an der Verwaltung der Casse, welche noch dazu im 
Pfarrhause stehe, das oben Angeführte gelte. 
Am 12. Juni 1877 verkündete das k. Landgericht Riedenburg in beiden Streitsachen 
Urtheil dahin, daß die Klage unter Verurtheilung der Klägerin in die Kosten wegen Unzu- 
ständigkeit der Gerichte abgewiesen werde, weil dieselbe in dem Verhältnisse des Beklagten 
als ehemaligen Kirchenpflegers ihren Grund und sonach in einem öffentlichen Rechts-Verhält- 
nisse ihren Ursprung habe. 
Da nun aber das k. Bezirksamt Hemau in einem Beschlusse vom Z. Juni 1877 die 
Kirchenverwaltung Bettbrunn zur Austragung dieser ihrer Angelegenheit auf den Rechts- 
weg verwiesen und derselben den Streitconsens hiezu ertheilt hatte, weil hier, wie es in 
diesem Beschlusse ohne nähere Motivirung heißt, keine Administrativ-, sondern eine reine Rechts- 
sache vorliege, regte der k Advocat Riesch in Nürnberg Namens der Pfarrkirchenstiftung 
Bettbrunn mittelst Gesuches vom 45. September 1877 den Competenzconflict an, wobei 
er beantragte, auszusprechen, daß zur Entscheidung der angeregten Frage das k. Landgericht 
Riedenburg zuständig sei. 
Der Conflict wurde hierauf instruirt und reichte der k. Advocat Buchmann Namens 
des Beklagten Peter Schmidt unter'm 10. November 1877 eine Denkschrift ein, in welcher 
er den Antrag stellte, auszusprechen, daß zur Entscheidung der vorwürfigen Streitsache das 
k. Bezirksamt Hemau zuständig sei. 
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher von Seite der 
richtig geladenen Parteien Niemand erschienen war, erstattete der zum Referenten ernannte
	        
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