zeil. IV. 21
Dieser Rechtsgrundsatz ist bereits in zahlreichen oberstrichterlichen Urtheilen, welche in den
Kegierungsblättern abgedruckt sind, ausgesprochen.
Inhaltlich der Klage wurde der Kläger, Schneidermeister Georg Hauser, von dem
Beklagten, k. Rittmeister und Escadronschef von Heusler, durch einen Säbelhieb körperlich
derletzt, als dieser eine Disciplinar-Strafe gegen einen Soldaten wegen Dienstordnungswidrigkeit
vollziehen ließ, und die sich zahlreich dazu herandrängenden Landleute, unter welchen sich
Kläger befand, zurückgewiesen wurden.
In dem militärischen Strafvollzuge gegen einen Soldaten ist zweifellos eine Dienstes-
handlung des Beklagten gelegen. Da hiemit jene Vorkehrungen, welche für erforderlich
erachtet wurden, damit der Vollzug der disciplinären Einschreitung gegen den Soldaten nicht
vereitelt oder verhindert werde, — hier also namentlich die Zurückweisung der sich andrän-
genden Landleute, — im untrennbaren Zusammenhange stehen, so müssen auch diese als in
dem Bereich der dienstlichen Obliegenheiten des Beklagten gelegen erachtet werden. Da dem
Kläger hiebei die behauptete Verletzung zugefügt wurde, so fragt es sich zunächst, ob der Be-
klagte durch diese ihm zur Last gelegte Körperverletzung seine dienstlichen Befugnisse über-
schritten habe. Die Entscheidung dieser Frage, vor deren Erledigung eine Schadens-Ersatz-
klage nicht zulässig ist, steht nach obigem Rechtsgrundsatze den Dienstes-Vorgesetzten des
Veklagten zu.
Das k. Landgericht Regensburg erachtete diesen Rechtsgrundsatz deßhalb hier nicht für
anwendbar, weil die der Klage zu Grunde liegende Handlung des Beklagten strafrechtlicher
Natur sei und nimmt hiefür Bezug auf das oberstrichterliche Urtheil vom 18. Dezember 1875
abgedruckt in der Sammlung Bd. V S. 439. Allein die dermalige Sachlage ist von der
in dem angezogenen Urtheile, wo eine strafrechtliche Handlung als gegeben angenommen wurde,
deßhalb wesentlich verschieden, weil hier bereits von militärischer Seite in zuständiger Weise
entschieden wurde, daß eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht vorliege, womit aber
selbstverständlich der obigen Frage, ob nicht eine Ueberschreitung der dienstlichen Befug-
nisse vorliege, nicht präjudicirt ist.
Es war somit wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
siebenten Februar achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von
Neumayr, Ministerialrath von Aichber ger, Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton
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