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Beilage V zm Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878.)
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 2. Mai 1878 in der Verlassenschafte
sache des k. Stadtpfarrers Wolfgang Künnell von Staffelstein, nun die Herstellung der Inter-
calarfrüchtenrechnung und den verneinenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Ober-
franken, Kammer des Innern, und dem k. Landgerichte Staffelstein betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Verlassenschaftssache des k. Stabtpfarrers
Wolfgang Künnell von Staffelstein, nun die Herstellung der Intercalarfrüchtenrechnung und
den verneinenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberfranken, Kammer des
Innern, und dem k. Landgerichte Staffelstein betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Gründe:
Am 23. December 1872 starb der k. Stadtpfarrer Wolfgang Künnell von Staffelstein
mit Hinterlassung eines Testamentes, in welchem er seine Nichte, Margaretha Schlund, als
Erbin einsetzte und verschiedene Legate anordnete.
Sämmtliche Interessenten erkannten das Testament als gültig an, und da die eingesetzte
Erbin die ihr deferirte Erbschaft unbedingt antrat, wurde derselben, vom Verlassenschafts-
gerichte, dem k. Landgerichte Staffelstein, die gesammte Nachlaßmasse überwiesen und ihr am
9. Jänner 1873 das Erbschaftszeugniß ausgefertigt. »
Die erledigte Pfarrstelle zu Staffelstein wurde dem Priester Franz Link verliehen, von
dessen am 2. Juni 1873 erfolgten Installation das k. Bezirksamt Staffelstein dem dortigen
Landgerichte behufs Stellung der Intercalarfrüchtenrechnung Nachricht gab.
Genanntes Gericht lehnte mit Schrelben an das k. Bezirksamt Staffelstein vom 5. Juli 1873
und sodann aus Veranlassung zweier Entschließungen der k. Regierung von Oberfranken,
Kammer des Innern, vom 17. November und 8. December 1877 mit Berichten an genannte
Kreisstelle vom 22. November und 12. December dess. Jahres die Stellung erwähnter Rech-
nung ab, weil nach Art. 35 Abs. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. December 1825,
die Formation und den Wirkungskreis der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betreffend,
die Regulirung der Intercalarfrüchte, die Abhörung der Intercalarfrüchtenrech bei
*) Beilage V—VI ausgegeben zu München den 16. Mai 1878.