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Wiederbesetzung erledigter Pfarrpfründen überhaupt, den Verwaltungsbehörden zukomme, die
entgegenstehende Allerhöchste Verordnung vom 21. October 1818 durch ersterwähnte Formations=
verordnung aufgehoben sei und, selbst wenn sie noch in Wirksamkeit bestünde, hier nicht zur
Anwendung kommen dürfe, weil die einzige Erbin des Verlebten bereits in den Besitz des
ganzen Nachlasses gesetzt und die Verlassenschaft vollständig erledigt sei.
Mit Vorstellung vom 6. Jänner 1878 stellte nun die Kirchenverwaltung Staffelstein
an den obersten Gerichtshof die Bitte um Entscheidung des vorliegenden verneinenden Com-
petenzconflictes und stellte den Antrag, zu entscheiden, daß in vorwürfiger Sache die Ver-
waltungsbehörde zuständig sei.
Der Conflict wurde sofort instruirt, Denkschriften kamen jedoch nicht ein.
Nachdem die Sache in heutiger öffentlicher Sitzung zum Aufrufe gekommen war, erstattete
der zum Referenten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe, Dr. A. v. Langlois, Vortrag,
worauf, da von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand erschienen war, der k. Ober-
staatsanwalt den Antrag stellte, auszusprechen,
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Diesem Antrage war auch Statt zu geben.
Von der in der Verordnung vom 27. März 1817, die Formation der obersten Ver-
waltungsstellen in den Kreisen betreffend, Titl. III §. 12 und in der Verordnung gleichn
Betreffs, vom 17. December 1825 F. 35, sowie in der Verordnung vom 21. April 1801
aufgestellten Regel der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Herstellung der Inter-
calarfrüchtenrechnungen ist zwar durch die Verordnung vom 21. October 1818 (Döllinger"
V.-S. Bd. XI S. 1522) hinsichtlich der Vacaturen von Pfarreien und Beneficien durch
Todesfälle mit Rücksicht darauf, daß diese Berechnung mit den Verlassenschaftsverhandlunge
im engsten Zusammenhange steht, eine Ausnahme gemacht, und diese letztere Verordnung sst
als lex sepcialis durch die spätere generelle Formatlonsverordnung nicht, wie das k. Leb-
gericht Staffelstein annimmt, aufgehoben worden, allein dieselbe kann nur dann zur Anwendung
gebracht werden, wenn und in so lange der Zusammenhang der Berechnung der Intercalar=
früchte mit der Verlassenschaftsbehandlung noch besteht, und ist deren Anwendung sohin aus-
geschlossen, wenn die Verlassenschaftsbehandlung bereits vollständig ihrem Ende zugeführt
und erledigt ist.
Nachdem nun im vorliegenden Falle durch den unbedingten Erbschaftsantritt der Mar-
garethe Schlund am Tage nach dem Tode des Erblassers, ferner durch Ueberweisung der