Beil. VI. 27
k. Bezirksamt Neuburg a D. mit der Bitte um Beitreibung seines oben entzifferten Guthabens
vom Lehrer Schmid. «
NachdemdasLBezirksamtNeuburgæIDdenLehrerSchmidichtiftlicheinvernommen,
und dann Gegen= und Schluß-Erinnerungen erholt hatte, verwies es mit Beschluß vom
6. Juni 1877 den Lehrer Wörner mit seinen Forderungen an die Ciwvilgerichte, weil der-
selbe nicht die Verabfolgung fassionsmäßiger Reichnisse, sondern den Ersatz für Auslagen, welche
er im Interesse seines Nachfolgers gehabt, und für Gegenstände, welche aus seinem in seines
Nachfolgers Eigenthum übergegangen, beanspruche, somit dessen Forderungen auf Privatrechts-
titeln beruhen, zu deren Verbescheidung die Gerichte zuständig seien.
Hierauf erhob Lehrer Wörner in Burgheim am 23. November 1877 gegen den
Lehrer Schmid, welcher inzwischen nach Höchstädt versetzt worden war, Klage zum k. Land-
gerichte Höchstädt, worin er dieselben Forderungen, welche in seiner Vorstellung an das
k. Bezirksamt Neuburg a.]D. enthalten waren, geltend machte, aber auf 181.4 93 7
berechnete. Da hievon am 28. Juli 1877 der Betrag von 60 JX bezahlt worden sei, so“
beantragte er, den Beklagten zur Zahlung von 1214 93 J zu verurtheilen.
Der Beklagte entgegnete, daß die Verwaltungsbehörden zuständig seien und nicht die
Gerichte, welche höchstens bezüglich eines Theiles der dritten Post competent sein könnten,
und beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urtheil vom 5. December 1877 entband das k. Landgericht Höchstädt den Beklagten
von der Klage, soweit sie auf Bezahlung für die dem Beklagten überlassenen Utensilien
gerichtet war, indem es theils Zahlung hiefür in den erwähnten 60 -4&, theils Schenkung
annahm und wies bezüglich sämmtlicher übrigen eingeklagten Posten die Klage wegen Incom-
petenz der Gerichte ab, weil es sich nicht um Ausgaben oder Einnahmen, die ein Lehrer als
Bevollmächtigter oder Geschäftsführer des andern gemacht, nicht um Privatrechtstitel, sondern
um die Ausscheidung der Antheile des abgetretenen Lehrers und dessen Nachfolgers an den
Bezügen aus der Nutzung der Dienstgründe, am Besoldungs= und Schulholze, an den Mehl-
und Brodspenden und den Läutgarben, somit um eine Besoldungsausgleichung zwischen Lehrern
handle, hierüber aber und insbesondere über die Hauptstreitfrage unter den Parteien, ob nach
der Fassion oder dem wirklichen Werthe abzulösen sei, die Verwaltungsbehörden zu ent-
scheiden haben.
Der k. Advecat Prechter in Donauwörth regte als Anwalt des Lehrers Wörner