Beil. VI. 29
civilrechtliches Verhältniß zwischen den genannten Lehrern, worüber die Gerichte zu entscheiden
hätten, sondern die Regulirung und Festsetzung der Antheile der beiden Lehrer an den Schul-
dienstbezügen in Frage steht, und hierüber, wie Eingangs erörtert, die Verwaltungsbehörden
zu entscheiden haben, so war wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zweiten Mai achtzehnhundert acht und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von
Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton
von Langlois, Ministerialrath von Aichberger, Rath am obersten Gerichtshofe von
Beselmiller, Ministerialrath von Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe von
Dirrigl, Oberstaatsanwalt von Küffner und Untergerichtsschreiber Mayr hofer.
(Unterschrieben sind:)
Dr. von Neumayr.
Mayrhofer.