Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen XIII. Freie Hansestadt Bremen. 
1. Die Realschule zu Meiningen, 1. Die Handelsschule zu Bremen, 
2. „ » „Saalfeld, 2 „ Rraalschule zu Vegesack. 
X. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Gothan.Die Realschule des Johanneums zu Hamburg. 
XV. Elsaß-Lothringen. 
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Die Realschule zu Gera. 1 Das mit dem Lyzeum zu Metz verbundene 
Real-Gymnasium, 
XII. Freie und Hansestadt Lübeck. 2. „ zu Straßburg verbun- 
Die Realschule des Catharineums zu Lübeck. dene Real-Gymnasium. 
XI. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. 
. Realschulen mit mindestens neunjährigem Kursfus ohne obligatorischen 
Unterricht im Latein. 
I. Königreich Preußen. II. Königreich Württemberg. 
„ 4 1. Die Realanstalt zu Reutlingen, 
Provinz Brandenburg. 2., , „ Stuttgart, 
1. Die Friedrichs-Werder'sche Gewerbeschule zu 3. , „ „ Ulm 
Berlin, 
2 „ Lurisenstädtische Gewerbeschule daselbst. III. Elsaß Lothringen 
Die Städtische Gewerbeschule zu Mülhausen. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nsthig ist. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. Provinz Pommern 
Provinz Preußen. 5. Das Progymnasium zu Garz a. d. Oder. 
1. Das Progymnasium zu Königsberg i Pr, Provinz Posen. 
2. „ » »Ne1unark1Westp1.6.DasProgymnasiumzuTremcssen. 
Provinz Schlesien. 
Provinz Brandenburg. 7. Das Progymnasium zu Kreuzburg. 
3. Das Progymnasium zu Friedeberg i. d. Neu- 
mark, .Provinz Sachsen. 
4. " „ Fürstenwalde. 8. Das Progymnasium zu Neuhaldensleben. 
 
	        
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