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2) die Erübrigungen an den durch frühere Gesetze bewilligten Baucrediten:
a) für die Herstellung der Doppelbahnen von Retzbach nach Heigenbrücken, von
Marktschorgast nach Oberkotzau und von Aschaffenburg nach Kahl,
b) für die Bahn von Nördlingen an die Grenze,
c) für die Bahn von Freilassing nach Reichenhall,
d) für die Bahn von Schweinfurt nach Kissingen,
e) für die Bahn von Miesbach nach Schliersee,
t) für die Bahn von Gemünden nach Schlüchtern,
8) für die Ergänzung des Fahrmaterials der Bodensee-Dampfsschifffahrt.
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des hienach noch ver-
bleibenden Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld-
aufbringungskosten sind durch Erhöhung des Anlehenscredites zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Artikel 1 bezeichneten Objecte an hat die Ver-
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgeben-
den Finanzgesetze.
Art. 3.
Der Mehraufwand für den Bau der Bahn von Nürnberg über Ansbach an die Lan-
desgrenze bei Crailsheim im Betrage von 760,000 ./ (siebenmalhundert sechzigtausend Mark)
ist aus den Erübrigungen an den Crediten für die Bahn von Ebenhausen an die Grenze
bei Meiningen und der Mehraufwand für den Bau der Bahn von Rosenheim nach Mühl-
dorf einschließlich des Bahnhofes Rosenheim im Betrage von 2•240,000 -¾ Cwei Millionen
zweimalhundert vierzigtausend Mark) aus den Erübrigungen an den Crediten für die Donau-
thalbahn Regensburg-Ingolstadt-Donauwörth-Offingen zu decken.
· Art. 4.
Der Bedarf:
a) für die Correction der Regensburg-Nürnberger Bahn zwischen den Stationen
Etterzhausen und Eichhofen, dann für Nacharbeiten auf dieser Bahn wird
auf 998,000 -nX (neunmalhundert neunzig acht tausend Mark) und