Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Gesetz, die Aufnahme eines Kreis-Anlehens zur Deckung der Kosten des Ausbaues 
der Pflegeanstalt bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen betr. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der 
Kosten des Ausbaues der Pflegeanstalt bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen ein Anlehen 
bis zum Maximalbetrage von 1°000,000 Mark aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonts 
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 35 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 17. Februar 1878. 
Lud wig. 
Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät ves Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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