Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

82 
Art. 2. 
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung: 
a) auf Verträge zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie einschließlich der 
Stiefeltern und Stiefkinder, sowie zwischen Ehegatten und Geschwistern, 
b) auf Ehe-, Erb= und Erbtheilungs-Verträge, 
) auf Schenkungen für den Todesfall. 
Auf Gutsübergaben von Verwandten in aufsteigender auf solche der absteigenden Linie 
findet Art. 1 auch dann keine Anwendung, wenn die Ehegatten oder Verlobten der Uebernehmer 
miterwerben. 
Art. 3. 
Erben und Legatarien haben von den ihnen anfallenden Erbschaften und Vermächtnissen 
eine Taxe in folgenden Abstufungen zu entrichten: 
a) vier Pfennig von je 1 Mark des Erblassers Geschwister und Geschwisterkinder, Groß- 
eltern und entferntere Verwandte in aufsteigender Linie, sowie Stiefeltern und Stiefkinder, 
b) sechs Pfennig von je 1 Mark die übrigen Verwandten des Erblassers in der Seiten- 
linie des dritten und vierten Verwandtschaftsgrades (nach dem Civilrechte), 
P) acht Pfennig von je 1 Mark alle übrigen Erben und Legatarien. 
Bei dieser Taxberechnung sind die auf den Erbantheilen und Vermächtnissen haftenden 
Schulden in Abzug zu bringen. 
Liegt ein Inventar nicht vor, so wird der Werth nach der Vorschrift der Art. 28 und 
29 des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 erhoben. 
Art. 4. 
Die Erbschaftstaxe wird nicht entrichtet: 
a) von den Eltern des Erblassers und dessen Verwandten in absteigender Linie, 
b) von Ehegatten in Bezug auf das, was der eine von dem andern durch Erbschaft erwirbt, 
c) von den Dienstboten des Erblassers, wenn die Erbschaft oder das Vermächtniß unter 
600 Mark beträgt, 
d) bei den zur unverzüglichen Austheilung unter die Armen, dann den für milde, 
fromme und Unterrichts-Stiftungen bestimmten Erbschaften und Legaten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.