Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

86 
Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und Gnade 
gewogen. 
München, den 12. Februar 1878. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäuslle. v. Maillinger. v Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
An die Kammer der General-Secretär, 
1) der Reichsräthe inisteri . 
3 der Abgeordneren Ministerialrath von Schlereth 
ergangen. 
  
Bekauntmachung, das Geschäft der Trödler betr. 
Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschift, 
Gewerbe und Handel. 
Auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird in Betreff der 
Führung der Bücher der Trödler sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang 
und die Art des Geschäftsbetriebes derselben Nachstehendes bestimmt: 
1. Jeder Trödler ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet. 
2. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden 
durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 
Das Buch muß, bevor es in Gebrauch kommt, der Districtspolizeibehörde des Wohn- 
orts des Trödlers, in München der k. Polizeidirection, vorgelegt werden. Findet diese den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.