Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 48. 
In dem Abschätzungstermine hat zunächst mit Zuziehung der Schätzleute Einnahme 
des Augenscheins und Vernehmung der Betheiligten über etwaige besondere auf die Werths- 
bestimmung Einfluß äußernde Verhältnisse sowie über die von den Abtretungspflichtigen 
beanspruchten und von dem Abtretungsberechtigten angebotenen Summen zu Protokoll zu 
erfolgen und ist unter den Betheiligten eine gütliche Einigung zu versuchen. Im Falle 
des Nichtzustandekommens derselben wird sodann nach Beeidigung und entsprechender Be- 
lehrung der Schätzleute zur protokollarischen Aufnahme der Schätzungen geschritten. Für 
die Schätzung sind die in Tit. II des Gesetzes vom 17. November 1837 aufgestellten 
Grundsätze maßgebend. 
Den Schätzleuten kann nach Lage der Sache auch eine kurze Frist zur schriftlichen 
Abgabe der Schätzung eröffnet werden. In diesem Falle sind die zu beantwortenden Fragen 
zum Protokolle festzustellen und den Schätzlenten in Abschrift zu übergeben. 
Art. 49. 
Auf Grund der von den Schätzleuten abgegebenen Erklärungen hat die Distriktsver- 
waltungsbehörde die Entschädigungssummen für die einzelnen Abtretungsgegenstände auszu- 
sprechen. Hiebei ist dieselbe, falls die Werthsbestimmungen der Schältzleute übereinstimmen, 
an den hienach sich ergebenden Betrag gebunden. Besteht Meinungsverschiedenheit unter 
den Schätzleuten, so ist die Entschädigungssumme unter Würdigung der Begründung der 
verschiedenen Werthsangaben, jedoch innerhalb der Grenze derselben, festzustellen. 
Art. 50. 
Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
steht sowohl den Abtretungspflichtigen als auch dem Abtretungsberechtigten innerhalb einer 
von Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monate 
die Betretung des Rechtswegs befufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu leisten- 
den Entschädigung offen. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das abzutretende Grundeigenthum liegt; 
wenn es sich aber um Grundstücke handelt, die in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen, jedoch 
im Pertinenzverhältnisse stehen, dasjenige Gericht, in dessen Bezirke der bedeutendere Theil
	        
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