Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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malmäßigen Gebührenmarken zu gebührenpflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, in- 
soferne die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vorschriften ihren 
Grund hat, in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der nicht verwendeten Ge- 
bührenmarken gleichkommt. 
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vorschriftsmäßigen Gebühren- 
marken zu verwenden, so unterliegen sie, soferne kein höher strafbares Reat vorliegt, einer 
Geldstrafe im zwanzigfachen Betrage der erhobenen Gebühr. 
Art. 271. 
Wer Gebührenmarken um höheren Preis als ihren Neunwerth verkauft oder eine 
höhere Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark 
je nach der Größe des unerlaubten Gewinnes. 
Jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die Zeit oder Art der Verwendung von 
Gebührenmarken wird, soferne gesetzlich nicht eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ord- 
nungsstrafe bis zu 30 Mark geahndet. 
Art. 272. 
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Art. 273. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben richtet 
sich, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 150, nach den Vorschriften des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege sinden die Bestimmungen in Art. 86, 
87 Abs. I, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozesoordnung entsprechemde Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrig- 
keiten öffentlicher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage 
stehen, die vorgesetzten Behörden zu treten haben.
	        
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