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h) Art. I des Gesetzes vom 28. Dezember 1831, die Protokollirung und
Vorladung in gemeinen Straffachen der einfachen Polizei und die Berufung
von den Urtheilen der einfachen Polizeigerichte im Rheinkreise betreffend;
i) das Gesetz vom 23. Mai 1846, die Registrirungsgebühren in der Pfalz
betreffend;
k) die in den Art. 9, 10, 15, I7, 18, 19, 23, 28, 57, 58, 63, 64, 68,
76, 79, 80 des Gesetzes vom 23. Mai 1846, das Erekutionsverfahren
in der Pfalz betreffend, enthaltenen Bestimmungen über die Einregistrirungs:,
Redaktions= und Stempelgebühren;
1) das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Abänderung einiger Bestimmungen
der in der Pfalz bestehenden Gesetze über die Einregistrirung, den Stempel
und das Notariat betreffend.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Oypothekenbewahrer in der Pfalz werden,
soweit fie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch Königliche Verordnung geregelt.
Art. 280.
Die besonderen Abgaben, welche unter dem Namen „Irrenhaustaren“ in einem Theile
Oberfrankens noch zur Erhebung gelangen, werden aufgehoben.
Art. 281.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche gemäß Art. 226 des Gesetzes zur Aus-
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung noch nach den bisherigen
Prozeßordnungen zu erledigen sind, haben auch hinsichtlich der Taren, Stempel= und Ein-
registrirungsgebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden.
Gleiches gilt von Zwangsvollstreckungen, Konkursen und Strafsachen, insoferne dieselben
auch nach Eintritt der Wirksamkeit der Reichsjustizgesetze noch nach den bisherigen Prozeß-
gesetzen zu erledigen sind.
Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits anhängig
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