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gewordenen Verhandlungen der Gerichte in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege bis
zu ihrer Erledigung den seitherigen Bestimmungen über Taxen, Stempel- und Einregistri—
rungsgebühren unterworfen.
In den Landestheilen rechts des Rheins finden jedoch auf Vormundschaften und Pfleg-
schaften, welche bis 1. Januar 1880 nicht vollständig erledigt sind, von diesem Zeitpunkte
an nur noch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Art. 282.
Renten= und Schuldverschreibungen, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes nur zu dem Zwecke ausgestellt werden, um ältere, nicht in Reichswährung aus-
gestellte Renten= oder Schuldverschreibungen zu ersetzen, sind von der Gebührenpflicht (Art. 210)
befreit, soferne der Zweck ihrer Ausstellung auf den betreffenden Werthpapieren ausdrücklich
vermerkt ist.
Die näheren Vorschriften hierüber erläßt die Staatsregierung. Wer denselben zuwider-
handelt, unterliegt der in Art. 243 bestimmten Strafe.
Art. 283.
Zuständigkeit und Verfahren bei Streilfragen über die Anwendung der Bestimmungen
der in Art. 279 erwähnten Gesetze und Verordnungen bemißt sich nach den bisherigen
Vorschriften.
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahreno im Verwallungswege die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Die in Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend,
enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeil des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschei-
dung von Beschwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Targesetzes vom
28. Mai 1852 und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November
1875, Abänderungen der Tar= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf
dem Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der Polizei= und
Finanzverwaltung treten nicht in Wirksamkeit.