Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Artikel 2. 
Diejenigen, welche nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 
bei den Gerichten des Rönigreichs zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, vor dem Zeit- 
punkte des Inkrafttretens der Rechtsanwaltsordnung aber noch nicht zu königlichen Advokaten 
ernannt waren, können der in Artikel 1 genannten Pensionsanstalt unter den in den 
Satzungen derselben für den Beitritt dieser Rechtsanwälte festzusetzenden Bedingungen beitreten. 
Artikel 3. 
Die Satzungen der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Advokaten des 
Rönigreichs Bayern können durch vom königlichen Staatsministerium der Justiz genehmigte 
Beschlüsse des Centralausschusses der genannten Pensionsanstalt abgeändert werden. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 in Kraft. 
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879. 
Ludwig. 
u. Pretzschner. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. v. Dillis, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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