Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Art. 2. 
Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn Räthen. 
Die Mitglieder werden vom Könige ernannt. 
Der Präsident und fünf Mitglieder werden aus den Mitgliedern des obersten Landes- 
gerichtes oder eines Oberlandesgerichtes, die übrigen fünf Räthe aus den Mitgliedern des 
Verwaltungsgerichtshofes berufen. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Dauer des zur Zeit der Ernennung 
von ihnen bekleideten Amtes. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Vor- 
aussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichtes stattfinden. 
Art. 3. 
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von welchen vier 
dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte und drei dem Verwaltungs- 
gerichtshofe angehören. 
Art. 4. 
Der Präsident führt den Vorsitz bei sämmtlichen Verhandlungen und vertheilt die 
Geschäfte unter die Mitglieder. 
Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch dasienige dem obersten Landes- 
gerichte angehörige Mitglied vertreten, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Diensl- 
alter der Geburt nach das älteste ist. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang mit Einschluß der Neihenfolge, in welcher die 
Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil nehmen, durch eine Geschäftsordnung geregelt, 
wesche das Plenum auszuarbeiten und dem Gesammtministerium zur Bestätigung vor- 
zulegen hat. 
Art. 5. 
Das Amt der Slaatsa# waltschaft wird durch die Staatsanwaltschaft bei dem obersten 
Landesgerichte ausgeübt. 
Art. 6. 
Die Geschäfte der Gerichtsschreiberei werden durch die Gerichtsschreiberei des obersten 
Landesgerichtes besorgt.
	        
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