b53. 993
Art. 7.
Die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung und der Reichs-Strafprozeßordnung
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf die Mitglieder des
Gerichtshofes und den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
Art. 8
Der Kompetenzkonflikt kann erhoben werden, wenn in einer bei einem Gerichte an-
hängigen Sache der Rechtsweg von den Verwaltungsbehörden für unzulässig erachtet wird.
Die Erhebung findet nicht statt, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechts-
kräftiges Urtheil des Gerichtes feststeht.
Art. 9.
Zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes sind nur die Kreisregierungen und die Central=
verwaltungsstellen befugt.
In den bei dem Verwaltungsgerichtshofe anhängigen Sachen kann auch der bei dem:
selben bestellte Staatsanwalt nach Beschluß des Gerichtshofes oder aus eigener Zuständigkeit
den Kompetenzkonflikt erheben.
Die unteren Verwaltungsbehörden haben, wenn sie in einer bei einem Gerichte an-
hängigen Sache den Rechtsweg für unzulässig erachten, der vorgesetzten Kreisregierung oder
Centralverwaltungsstelle Anzeige zu erstatten.
Art. 10.
Die Erhebung des Kompetenzkonfliktes erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache
anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde, daß der Rechisweg
für unzulässig erachtet werde.
Der Erklärung soll eine Begründung beigefügt werden.
Art. 11.
Durch die Erhebung des Kompetenzkonfliktes wird das gerichtliche Verfahren für die
Dauer des den Kompetenzkonflikt betreffenden Verfahrens unterbrochen.
Bezüglich der Unterbrechung und deren Wirkungen finden die Vorschriften der Reichs-
Ctwvilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
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