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Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung
wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert.
Art. 12.
Ist zur Zeit der Erhebung des Rompetenzkonfliktes ein in dem Rechtsstreite erlassenes
Urtheil vorläufig vollstreckkar, so hat das Gericht, bei welchem die Sache anhängig ist, die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Amtswegen anzuordnen.
Gegen die Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. Wird der Rechtsweg für zulässig
erkannt, so ist dieselbe von Amtswegen wieder aufzuheben.
Art. 13.
Durch die Erhebung des Rompetenzkonfliktes werden vorsorgliche Verfügungen des
Gerichtes, wie der Verwaltungsbehörde nicht ausgeschlossen.
Art. 1.—
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eintreffen der Erklärung und die
Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes von Amtswegen zu benachrichtigen.
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung mitzutheilen.
Art. 15.
Ist die Sache bei einem Gerichte höherer Instanz anhängig, so sind die Akten unter
Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zustellungsurkunden über die
Benachrichtigung der Parteien dem Gerichtsschreiber des Gerichtes erster Instanz zurückzu-
senden.
Art. 16.
Sowohl die Parteien, als die Verwaltungsbehörde, welche den Kompetenzkonflikt er-
hoben hat, können von den Akten in der Gerichtsschreiberei des Gerichtes erster Instanz
Einsicht nehmen und binnen eines Monates Denkschriften über den Rompetenzkonflikt ein-
reichen.
Die Denkschriften der Parteien müssen von einem Rechtsanwalte, wenn sie Namens
des Staatsärars eingereicht werden, von einem Fiskale unterzeichnet sein.