Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

b53. 995 
Das Gericht hat die Denkschrift der Partei der Gegenpartei und der Verwaltungs- 
behörde, die Denkschrift der Verwaltungsbehörde den Parteien mitzutheilen. Die erforderliche 
Anzahl von Abschriften ist mit der Erklärung einzureichen. 
Nach Eintreffen der Denkschriften oder Ablauf der in Abs. 1 beseichneten Frist werden 
die Akten an den Staatsanwalt beim Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte eingesendet. 
Art. 17. 
Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt in öffentlicher 
Sitzung. 
Die Vorschriften der 66 170 bis 185 des Reichs-(Gerichtsverfassungsgesetzes über 
Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei und der §# 145 und folgende der Reichs-Civilprozeß= 
ordnung über die Aufnahme eines Protokolls finden entsprechende Anwendung. 
Art. 18. 
Der Termin für die öffentliche Sitzung wird von dem Präsidenten bestimmt. 
Die Ladung der Parteien wird durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen besorgt. 
In der öffentlichen Sitzung hält ein Berichterstatter einen Vortrag über die bisherigen 
Verhandlungen. Bei der Berichterstattung können Schriftstücke verlesen werden. 
Nach beendigtem Vortrage des Berichterstatters werden die Parteien gehört, soferne 
sie durch Rechtsanwälte vertreten sind. Das Staatsärar kann sich durch Fiskale vertreten 
lassen. 
Hierauf hat der Staatsanwalt seinen Antrag zu stellen und zu begründen. 
Die Abstimmung erfolgt nach den Vorschriften des sechzehnten Titels des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß zuerst der jüngste der anwesenden Räthe 
des obersten Landesgerichtes, dann der jüngste Rath des Verwaltungsgerichtshofes seine 
Stimme abgibt und in dieser Art abwechslungsweise fortgefahren, die Stimme des Vor- 
sitenden aber zuletzt abgegeben wird. 
Art. 19. 
Was Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Ur- 
theile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. 
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