Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, 
sich richtenden Vertheilungsverfahrens bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der Gegen- 
stand der Abtretung belegen ist, veranlassen. 
Art. 54. 
Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn es sich um zwangs- 
weise Beschwerung des Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit für öffentliche Zwecke oder 
um Rechte handelt, welche mit dem zu entwehrenden Grundeigenthume verbunden sind 
(Art. II des Gesetzes vom 17. November 1837). 
Art. 55. 
Eine gütliche Einigung der Betheiligten über die Abtretung oder über die zu leistende 
Entschädigung wird mit der Protokollirung durch die Distriktsverwaltungsbehörde rechtswirksam. 
Beschwerde in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 56. 
Die Vorschriften der §§ 531—539 und die allgemeinen Bestimmungen der Civil= 
prozeßordnung gelten mit den in den nachstehenden Art. 57—67 enthaltenen Aenderungen 
auch für die Beschwerde in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Die Bestimmungen der betreffenden Gesetzgebung, welche etwas Anderes mit sich 
bringen, bleiben unberührt, soweit sie nicht den Vorschriften der Art. 57 und 62—67 
widersprechen. 
Art. 57. 
Die Beschwerde wird bei dem Gerichte eingelegt, von welchem die angefochtene Ent- 
scheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegerichte ein- 
gelegt werden. 
Die Erhebung derselben ist an eine Frist nur da gebunden, wo das Gesetz für 
einzelne Fälle eine solche besonders vorgesehen hat. Letzteren Falls genügt zur Wahrung 
der Frist die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte, auch wenn der Fall für dringlich nicht 
erachtet wird.
	        
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