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Art. 29.
An die Stelle des Art. 00 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, treten
nachstehende Bestimmungen:
1) Hat der Verwaltungsgerichtshof über eine Sache oder Frage unter Anerkennung
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seiner Zuständigkeit entschieden, so kann diese Entscheidung aus dem Grunde, daß
die Behörden der Verwaltung zuständig seien, nicht mehr angefochten werden.
Wenn und soweit der Verwaltungsgerichtshof unter Ablehnung seiner Zu-
ständigkeit in einer Sache die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden als gegeben
erklärt hat, so können die letzteren ihre Zuständigkeit aus dem Grunde, weil der
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung berufen sei, nicht mehr ablehnen.
Nimmt der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe wahr, daß in einer Sache
oder Frage, welche zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehört, die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofes angerufen wurde, so hat derselbe vor der
Verhandlung der Sache bei dem Verwaltungsgerichtshofe zunächst die Erlassung
einer auf die Kompetenzfrage beschränkten Vorentscheidung zu beantragen, welche
in öffentlicher Sitzung unter Ladung der Betheiligten stattfindet.
Erklärt sich der Verwaltungsgerichtshof für zuständig, so hat der Staatsanwalt,
falls er gleichwohl die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für gegeben erachtet,
sogleich dem einschlägigen Ministerium Anzeige zu erstatten, welches befugt ist,
binnen zwei Wochen, von der Verkündung des Beschlusses in öffentlicher Sitzung
an gerechnet, den Kompetenzkonflikt anzuregen.
Die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes erfolgt bei dem Verwaltungsgerichtshofe
durch einen Senat, welcher
a) aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes oder seinem Stellvertreter
als Vorsitzenden,
b) aus drei Räthen des Verwaltungsgerichtshofes,
J) aus drei höheren Verwaltungsbeamten
besteht.