Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1004 
haben die zum Behufe der Anwendung von Giewalt zugezogenen Vollzugsorgane 
keinen Anspruch. 
Die genannten polizeilichen Vollzugsorgane sind auch verpflichtet, der Auffor- 
derung des Gerichtsvollziehers Folge zu leisten, wenn sic gemäß § 679 der Reichs- 
Civilprozeßordnung zu einer Vollstreckungshandlung als Zeugen zugezogen werden 
sollen. Die gleiche Verpflichtung obliegt in den Landestheilen rechts des Rheins 
in den Gemeinden mit städtischer Verfassung den Distriktsvorstehern und, wo solche 
nicht vorhanden sind, den nicht rechtskundigen Bürgermeistern und Magistratsräthen, 
in München auch den Polizeibezirkskommissären, in den Gemeinden mit Landge- 
meindeverfassung den Bürgermeistern, Beigeordneten und Gemeindebevollmächtigten, 
sowie den Ortsführern (Art. 139 Abs. 2 der (Gemeindeordnung), in der Pfalz den 
Bürgermeistern, Adjunkten, Gemeinderäthen und Polizei-Gommissären. Die ge- 
nannten Beamten und polizeilichen Vollzugsorgane sind berechtigt, die gesetzliche 
Entschädigung von 1 Mark (§ 15 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 
vom 24. Juni 1878) anzusprechen. 
München, den 16. August 1879. 
Dr. v. Fäustle. u. Dillis, Staalsrath 
Der Genecralsekretär. 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Loe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.