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haben die zum Behufe der Anwendung von Giewalt zugezogenen Vollzugsorgane
keinen Anspruch.
Die genannten polizeilichen Vollzugsorgane sind auch verpflichtet, der Auffor-
derung des Gerichtsvollziehers Folge zu leisten, wenn sic gemäß § 679 der Reichs-
Civilprozeßordnung zu einer Vollstreckungshandlung als Zeugen zugezogen werden
sollen. Die gleiche Verpflichtung obliegt in den Landestheilen rechts des Rheins
in den Gemeinden mit städtischer Verfassung den Distriktsvorstehern und, wo solche
nicht vorhanden sind, den nicht rechtskundigen Bürgermeistern und Magistratsräthen,
in München auch den Polizeibezirkskommissären, in den Gemeinden mit Landge-
meindeverfassung den Bürgermeistern, Beigeordneten und Gemeindebevollmächtigten,
sowie den Ortsführern (Art. 139 Abs. 2 der (Gemeindeordnung), in der Pfalz den
Bürgermeistern, Adjunkten, Gemeinderäthen und Polizei-Gommissären. Die ge-
nannten Beamten und polizeilichen Vollzugsorgane sind berechtigt, die gesetzliche
Entschädigung von 1 Mark (§ 15 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher
vom 24. Juni 1878) anzusprechen.
München, den 16. August 1879.
Dr. v. Fäustle. u. Dillis, Staalsrath
Der Genecralsekretär.
Statt dessen:
Ministerialrath v. Loe.