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Als Unterbeamte werden demselben je nach Bedürfniß mehrere Sekretäre beigegeben.
Zur Vertretung der öffentlichen Interessen wird ein Staatsanwalt mit der erforder-
lichen Zahl von Nebenbeamten aufgestellt.
83.
Der Präsident, der Direktor, die Räthe und die Staatsanwälte werden auf Vorschlag
Unseres Gesammtministeriums, die Sekretäre auf Vorschlag Unseres Staatsministeriums
des Innern von Uns ernannt.
84.
Der Präsident, der Direktor und die Räthe führen den Titel: Präsident, Direktor,
Rath des Verwaltungsgerichtshofes.
Dieselben genießen die den Nichtern zustehenden Rechte und haben gleichen Rang und
Gehalt mit dem Präsidenten beziehungsweise dem ersten Senatspräsidenten und den Räthen
des obersten Landesgerichtes.
Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gebührt das Prädikat: „Exzellenz“.
86.
Die Staatsanwälte und Sekretäre unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über die
Verhältnisse der ein Richteramt nicht bekleidenden pragmatischen Staatsdiener.
86.
Der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe führt die dienstliche Benennung und
den Titel: Oberstaatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe. Die Nebenbeamten desselben
führen den Titel: zweiter (dritter u. s. w.) Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe.
Den Rang und Gehalt der Staatsanwälte behalten Wir Uns vor besonders zu
bestimmen.
§ 7.
Die Sekretäre führen den Titel: erster (zweiter u. s. w.) Sekretär des Verwaltungs-
gerichtshofes.