Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1018 
stige Vorschriften besonders gebotenen Formen, je nach Umständen die möglichst einfache, die 
Betheiligten wenigst belästigende Behandlung der Sache anzustreben. 
88. 
In den in Art. 27 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat eine münd- 
liche Verhandlung mit den Betheiligten stattzufinden. Den Distriktsverwaltungsbehörden 
ist jedoch unbenommen, solche nach ihrem Ermessen auch außerdem anzuordnen, wenn dieß zur 
Aufklärung der Sache oder zur Vereinfachung des Verfahrens oder auch zur gütlichen 
Beilegung des Streites dienlich erscheint. 
90. 
Das über die mündliche Verhandlung aufzunehmende Protokoll soll keine nach der 
Zeitfolge fortlaufende Wiedergabe der Erklärungen und Gegenerklärungen sein, sondern außer 
den erforderlichen Angaben über den äußeren Verlauf der Verhandlung eine möglichst bündige 
Darlegung des Ergebnisses derselben enthalten. Insbesondere soll daraus ersichtlich sein, 
was von den Betheiligten als feststehend anerkannt ist und was sie bestreiten, nebst den 
desfalls vorgebrachten Gründen und Beweismitteln. 
Schriftliche Ausführungen zu Protokoll einzulegen oder Erklärungen zu Protokoll zu 
diktiren, ist den Betheiligten nicht zu gestatten. 
Die Zuziehung eines Prolokollführers ist zulässig, aber nicht geboten. 
Das Prolokoll ist den anwesenden Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu- 
legen und sodann von denselben sowie von dem die Verhandlung leitenden Beamten und 
von dem etwa beigezogenen Protokollführer zu unterschreiben. Können die Betheiligten 
wegen Schreibensunkunde oder aus anderen Gründen nicht unterschreiben oder nur mit einem 
Handzeichen unterzeichnen, oder verweigern dieselben die Unterschrift, so ist dieß unter Bei- 
fügung des Grundes am Schlusse des Protokolles zu bemerken. 
10. 
Die Zulassung der Oeffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung ist, soweit nicht 
Rücksichten der Sittlichkeit oder des öffentlichen Wohles entgegenstehen, dem Ermessen der 
Behörde anheimgestellt. Einer desfallsigen öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.