Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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26. 
Zum Zwecke der Zustellung der Bescheide an die Betheiligten ist den Distrikts- 
verwaltungsbehörden außer dem für die Amtsakten bestimmten Exemplare die erforderliche 
Anzahl von Ausfertigungen für die Betheiligten mitzutheilen. 
827. 
Ueber die bei der Erledigung einzelner Verwaltungsrechtssachen erfolgten Entscheidungen 
zweifelhafter und wichtiger Rechtsfragen ist ein besonderes mit einem alphabetischen Register 
zu versehendes Präjudizienbuch zu führen. Die E intragung geschieht auf Anregung des 
« Referenten oder eines anderen Senatsmitgliedes auf Grund eines, zugleich den Wortlaut 
feststellenden, Senatsbeschlusses. Die Eintragung wird von dem Protokollführer unter 
Aufsicht des Referenten bewirkt. 
Erfährt eine im Präjudizienbuch eingetragene Entscheidung im Instanzenzuge Bestäti- 
gung oder Abänderung, so ist dieß in der Spalte „Bemerkungen“ vorzutragen. 
Bestehen mehrere Senate, so haben sich die Mitglieder des einen Senates auch 
bezüglich der von den anderen Senaten erlassenen, im Präjudizienbuche vorgetragenen Ent- 
scheidungen fortwährend in Kenntniß zu erhalten. 
D. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes. 
(Zu Art. 39—44 des Gesetzes.) 
6 28. 
Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Leitung und Beaufsichtigung 
des gesammten Geschäftsganges des Gerichtshofes (mit Ausschluß der Staatsanwaltschaft) 
ob. Derselbe läßt die unter der Adresse des Gerichtshofes eingehenden Sendungen öffnen 
und mit dem Tage des Einlaufes versehen. 
Vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen vertheilt der Präsident die 
Geschäfte, zeichnet die Verfügungen u. s. w. und bestimmt die Sitzungstage. 
Er verfügt in den den Verwaltungsgerichtshof als solchen betreffenden Angelegenheiten 
sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere in denjenigen, welche das Regie- 
und Etalswesen, die nöthigen Anschaffungen für die Bibliothek, die Erhaltung der Geschäfts- 
 
	        
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