Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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deren Stellvertreter, wobei der Rang, bei gleichem Nange das Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder maßgebend ist. 
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831. 
Gleichzeitig mit der Bildung der Senate vertheill das Präsidium die Geschäfte unter 
die Senate, unbeschadet der etwa im Laufe des Jahres in Folge von Geschäftsüberbürdung 
oder aus anderen Ursachen nothwendig werdenden Aenderungen. Die Vertheilung der Ge- 
schäfte erfolgt in der Regel nach Gattungen; ausnahmsweise bann dieselbe hinsichtlich ein- 
zelner Gattungen von Streitsachen nach Verwaltungsbezirken geschehen. 
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Verwaltungsrechtssachen aus der Mitte 
der dem Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. I und Art. 41 Abs. 3 
des Gesetzes dem Senatsvorstande zu. Derselbe kann auch sich selbst als Referenten be- 
zeichnen. 
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Die Beizichung von Mitgliedern des obersten Landesgerichtes zur vorübergehenden 
Diensucistung am Verwaltungsgerichtshofe wird im gegenseitigen Benehmen der Präsidenten 
des Verwaltungsgerichtshofes und des obersten Landesgerichtes herbeigeführt. Dieselben 
haben hierüber in jedem einzelnen Falle den vorgesetzten k. Staatsministerien und zwar der 
Präsident des Verwaltungsgerichtshofses dem k. Staatsministerium des Innern, der Präsi- 
dent des obersten Landesgerichtes dem . Staatsministerium der Justiz Anzeige zu erstatten. 
833. 
Einkommende Beschwerden sind dem Vorstande des betreffenden Senates zur Ernen- 
nung des Referenten und sod#ann diesem zur weiteren Behandlung vorzulegen. 
Nach Prüfung der Akten hat der Referent dieselben dem Staatsanwalt zur Einsicht 
mitzutheilen und sich mit demselben auf kürzestem Wege über die etwa vor der Verhand- 
lung nöthigen Ergänzungen zu benehmen und im Falle beiderseitigen Einverständnisses im 
Benehmen mit dem Senatsvorstande bei dem Präsidenten die Anberaumung der mündlichen 
Verhandlung und die Ladung der Betheiligten u. s. w., oder die Anordnung der erforder- 
lichen Ergänzungen zu veranlassen; — andernfalls aber, wenn sich Referent und Staats-
	        
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