Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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anwalt über die nöthig scheinenden Ergänzungen nicht einigen können, Beschlußfassung in 
geheimer Sitzung zu beantragen. 
8 34. 
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erhalten die Ueberschrift: „Im 
Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.“ 
Bei Entscheidungen der Senate ist neben der Benennung der entscheidenden Stelle 
(des Verwaltungsgerichtshofes) auch der Senat, welcher die Entscheidung erläßt, zu bezeich- 
nen; bei Entscheidungen, welche vom Plenum ausgehen, ist dieser Umstand besonders zu 
erwähnen. 
Die Entscheidungen der Senate und des Plenums sind in der Urschrift von sämmt- 
lichen Mitgliedern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die 
übrigen Erlasse, Berichte u. s. w. des Verwaltungsgerichtshofes werden von dem Präsidenten 
unterfertigt, welcher auch die Ausfertigungen der Entscheidungen Namens des Verwaltungs- 
gerichtshofes ertheilt. 
In den Entscheidungen sowie in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolle 
(§&&22, 24, 35) ist auch der Name des bei der Verhandlung anwesenden Staatsanwaltes 
zu erwähnen. 
35. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, §& 16.—21, § 22 Abs. 2 
und 3, § 23 Abs. 1, §& 24, 26, § 27 Abs. 1 und 3 auf den Verwaltungsgerichtshof 
entsprechende Anwendung. 
36. 
Dem Slaatsanwalt ist von jeder Verfügung, durch welche eine öffentlich = mündliche 
Verhandlung anberaumt wird, Kenntniß zu geben; auch ist demselben ein Exemplar der 
jeweiligen Tagesordnung (&18 Abs. 2) zuzustellen. 
Zu geheimen Sitzungen, welche zur Beschlußfassung über die Ausschließung oder Ab- 
lehnung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes oder über eine Beschwerde der in 
Art. 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Art stattfinden, ist der Staatsanwalt 
gleichfalls beizuziehen.
	        
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