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Art. 66.
Das Beschwerdegericht ist zu einer Abänderung seiner durch die weitere Beschwerde
angegriffenen Entscheidung nicht befugt.
Das Gericht erster Instanz hat die Akten unmittelbar dem obersten Landesgerichte
vorzulegen.
Art. 67.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Art. 57—61 auf die weitere Beschwerde
entsprechende Anwendung.
Art. 68.
Ist in einer Sache der nichtstreitigen Rechtspflege vor dem Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, so ist das eingelegte
Rechtsmittel nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.
Kraftloserklärung von Urkunden.
Art. 69.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung abhanden gekommener
oder vernichteter Urkunden, bezüglich welcher das Gesetz die Amortisation zuläßt, und welche
nicht zu den in § 837 Abs. 1 und in § 849 der Civilprozeßordnung bezeichneten Ur-
kunden gehören, finden die Bestimmungen im neunten Buche der Civilprozeßordnung mit
Ausschluß der in den §§ 843—846 enthaltenen Anwendung.
Für das Aufgebotsverfahren in Betreff bayerischer Staatsobligationen ist das Amts-
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem die Staatsschuldentilgungs-Kommission ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat.
Oeffentliche Vorladungen bei Fideikommissen und landwirthschaftlichen
Erbgütern.
Art. 70.
Bei Familienfideikommissen nach Maßgabe der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde,