Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

g. 83 
Art. 66. 
Das Beschwerdegericht ist zu einer Abänderung seiner durch die weitere Beschwerde 
angegriffenen Entscheidung nicht befugt. 
Das Gericht erster Instanz hat die Akten unmittelbar dem obersten Landesgerichte 
vorzulegen. 
Art. 67. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Art. 57—61 auf die weitere Beschwerde 
entsprechende Anwendung. 
Art. 68. 
Ist in einer Sache der nichtstreitigen Rechtspflege vor dem Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Gesetzes Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, so ist das eingelegte 
Rechtsmittel nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen. 
Kraftloserklärung von Urkunden. 
Art. 69. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung abhanden gekommener 
oder vernichteter Urkunden, bezüglich welcher das Gesetz die Amortisation zuläßt, und welche 
nicht zu den in § 837 Abs. 1 und in § 849 der Civilprozeßordnung bezeichneten Ur- 
kunden gehören, finden die Bestimmungen im neunten Buche der Civilprozeßordnung mit 
Ausschluß der in den §§&# 843—846 enthaltenen Anwendung. 
Für das Aufgebotsverfahren in Betreff bayerischer Staatsobligationen ist das Amts- 
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem die Staatsschuldentilgungs-Kommission ihren 
allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Oeffentliche Vorladungen bei Fideikommissen und landwirthschaftlichen 
Erbgütern. 
Art. 70. 
Bei Familienfideikommissen nach Maßgabe der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.