Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

44 64. 1031 
Anlage A 
Vorladung. 
In der Sache 
findet öffentlich-mündliche Verhandlung der k. Regierung .- 
Kammer des Innern, zu am 
den . . ien 18 
Vormittags Uhr 
im statt. 
Hiezu werden Sie als Betheiligter mit dem Eröffnen eingeladen, daß auch im Falle 
Ihres Nichterscheinens Beschluß gefaßt werden würde. 
Es ist Ihnen nach Maßgabe des § 4 der Vollzugsvorschriften vom 1. September 
1879 zum Gesetz vom 8. August 1878 über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen unbenommen, einen Beistand mitzubringen 
oder statt persönlichen Erscheinens einen Bevollmächtigken abzuordnen. Letzterer muß jedoch, 
soferne sich nicht ohnehin Vollmacht bei den Akten befindet, eine schriftliche, mindestens von 
dem Bürgermeister beglaubigte, Vollmacht übergeben. 
Gegenwärtige Ladungsurkunde ist zur Verhandlung mitzubringen. 
„den. 18 
tiönigliche Negiern 
tiammer des Innern. 
An 
zu
	        
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