Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Den Präsidenten und Direktoren der Landgerichte stehen alle Rechte der Collegial= 
räthe zu. v 
§. 2. 
Die Mitglieder der Landgerichte führen den Titel „Landgerichtsräthe." 
Die Amtsrichter scheiden sich unbeschadet der ihnen durch die Gesetze zugewiesenen 
Stellung und Wirksamkeit in „Ober-Amtsrichter“ und „Amtsrichter“". 
g. 3. 
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten führt der Ober-Amtsrichter 
die allgemeine Dienstaufsicht. 
Sind an einem Amtsgerichte mehrere Ober-Amtsrichter angestellt, so wird einem der- 
selben von Unserem Staatsministerium der Justiz die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. 
§S. 4. 
Die Gehalte richten sich nach den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 
12. August 1876, die Gehalte der Staatsdiener betreffend, mit der Maßgabe, daß 
1) an die Stelle des Präsidenten, des ersten Direktors, der übrigen Direktoren 
dann der Räthe des obersten Gerichtshofs der Präsident, der erste Senats- 
präsident, die übrigen Senatspräsidenten und die Räthe des obersten Landes- 
gerichts, 
2) an die Stelle der Präsidenten, Direktoren und Räthe der Appellationsgerichte 
die Präsidenten, Senatspräsidenten und Näthe der Oberlandesgerichte treten, 
3) daß die Präsidenten der Landgerichte den Gehalt der Räthe des obersten Landes- 
gerichts beziehen, 
4) daß an die Stelle der Direktoren und Räthe der Bezirksgerichte die Direktoren 
und Räthe der Landgerichte, 
5) an die Stelle der Stadt= und Landrichter die Ober-Amtsrichter und 
6) an die Stelle der Stadt= und Landgerichtsassessoren die Amtsrichter treten. 
5. 
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe des obersten Landesgerichts haben
	        
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