Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Ober-Amtsrichter tragen die Amtskleidung der Landgerichtsräthe; die Amtsrichter 
diejenige der bisherigen Bezirksgerichtsassessoren. 
Landgerichtspräsidenten, welchen nach § 6 der Rang von Senatspräsidenten der Ober- 
landesgerichte verliehen ist, tragen die für diese Beamten vorgeschriebene Amtskleidung, Ober- 
Amtsrichter, welchen nach demselben & der Titel von Oberlandesgerichtsräthen verliehen ist, 
die für letztere vorgeschriebene Amtskleidung. 
g. 8. 
Die Landgerichtsräthe, Ober-Amtsrichter und Amtsrichter tragen dasjenige Dienstzeichen, 
welches bisher für die Bezirksgerichtsräthe vorgeschrieben war. (Bekanntmachung vom 7. Juni 
1858, die Bestimmung eines Dienstzeichens für die Bezirksgerichtsbeamten betreffend, Regier= 
ungs-Blatt von 1858 Seite 617). 
Das Dienstzeichen ist bei allen Amtsgeschäften zu tragen, welche außerhalb des 
Gerichtsgebäudes vorgenommen werden; dasselbe kann auch außer dem Dienste getragen 
werden. 
Zweiter Titel. 
Staatsauwälte. 
S. 9. 
Auf die Staatsanwälte finden die allgemeinen Vorschriften über die Verhältnisse der 
nicht richterlichen Beamten Anwendung. 
Den in den staatsanwaltschaftlichen Dienst übertretenden richterlichen Beamten bleiben 
die von ihnen zur Zeit des Uebertritts in Bezug auf Gehalt und Nuhegehalt erworbenen 
Rechte gewahrt. 
. 10. 
Wir behalten Uns vor, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberstaatsanwalts 
bei dem obersten Landesgerichte, sobald und solange es die Verhältnisse gestatten, den 
Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte München gegen Gewährung einer entsprechenden 
Funktions-Remnneration zu betrauen.
	        
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