K 65. 1047
C. II.
Den Oberstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten werden, wo es das Bedürfniß
erheischt, einer oder mehrere Staatsanwälte beigegeben.
Den ersten Staatvanwälten bei den Landgerichten wird die erforderliche Anzahl von
zweiten und dritten Staatsanwälten beigegeben.
§. 12.
Die Gehalte richten sich nach den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 12.
August 1876, die Gehalte der Staatsdiener betreffend, mit der Maßgabe, daß
1) an die Stelle des Oberstaatsanwalts am obersten Gerichtshofe und der Ober-
staatsanwälte an den Appellationsgerichten der Oberstaatsanwalt bei dem obersten
Landesgerichte und die Oberstaatsanwälte an den Oberlandesgerichten treten;
2) daß die dem Oberstaatsanwalte bei dem Oberlandesgerichte München beigegebenen
Staatsanwälte den Gehalt der Oberlandesgerichtsräthe beziehen;
3) daß die den Oberstaatsanwälten bei den übrigen Oberlandesgerichten beigegebenen
Staatsanwälte und die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten an die Stelle
der bisherigen zweiten und dritten Staatsanwälte an den Appellationsgerichten
und der bisherigen ersten Staatsanwälte an den Bezirksgerichten,
4) daß an die Stelle der zweiten Staatsanwälte an den Bezirksgerichten die zweiten
Staatsanwälte bei den Landgerichten treten;
5) daß die dritten Staatsanwälte bei diesen den Gehalt der Amtsrichter beziehen.
8. 13.
Bei Vorrückung in eine höhere Altersklasse wird den in § 12 Ziffer 3 bezeichneten
Staatsanwälten die Dienstzeit, welche dieselben als Landgerichtsräthe zugebracht haben, den
zweiten Staatsanwälten bei den Landgerichten die im richterlichen Dienste zugebrachte Zeit
eingerechnet.
4.
Der Oberstaatsanwalt bei dem obersten Landesgerichte und die Oberstaatsanwälte bei