MO. 85
„Der Anspruch auf Gewährleistung muß bei Verlust desselben spätestens
innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Gewährsfrist durch Klage oder Streit-
verkündung geltend gemacht werden.
Ergibt sich aus dem Urtheile über den Anspruch aus einem Gewährsfehler
die Nothwendigkeit des Rückgriffs an einen vorhergehenden Besitzer, und ist
die Frist zur Klage auf Gewährleistung durch Streitverkündung gewahrt, so ist
die Klage bei Verlust des Anspruchs spätestens innerhalb zwei Wochen, nachdem
das Urtheil im Vorprozesse die Rechtskraft beschritten hat, anzustellen."“
Abänderungen des Gesetzes vom 10. November 1861, die Einführung des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs beteffend.
Art. 76.
Die Art. 9, 12 und 13, 19 und 20, 48, 49 des Gesetzes vom 10. November
1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, werden in
der nachstehenden Weise abgeändert:
1) Art. 9 erhält folgenden dritten Absatz:
„Gegen Verfügungen des beauftragten Richters oder gegen Beschlüsse des
Gerichts, wodurch eine Eintragung in das Handelsregister oder die Bekannt-
machung einer Eintragung angeordnet oder verweigert wird, ist Beschwerde
zulässig."“
2) An Stelle der Art. 12 und 13 tritt folgende Bestimmung:
„Wird gegen die in den Art. 10 und 11 erwähnten Verfügungen binnen
der bestimmten Frist Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn nicht aus
dem Einspruche selbst die Rechtfertigung des Betheiligten sich ergibt, eine
öffentliche Sitzung anzuberaumen, in welcher der Betheiligte zu vernehmen, er-
forderlichen Falls Beweis zu erheben und über den Einspruch Beschluß zu
fassen ist.“
3) An Stelle der Art. 19 und 20 tritt folgende Bestimmung:
„Gegen die in den Art. 11, 16 und 17 erwähnten Beschlüsse steht dem
Betheiligten binnen einer Nothfrist von zwei Wochen Beschwerde mit aufschiebender