Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO. 85 
„Der Anspruch auf Gewährleistung muß bei Verlust desselben spätestens 
innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Gewährsfrist durch Klage oder Streit- 
verkündung geltend gemacht werden. 
Ergibt sich aus dem Urtheile über den Anspruch aus einem Gewährsfehler 
die Nothwendigkeit des Rückgriffs an einen vorhergehenden Besitzer, und ist 
die Frist zur Klage auf Gewährleistung durch Streitverkündung gewahrt, so ist 
die Klage bei Verlust des Anspruchs spätestens innerhalb zwei Wochen, nachdem 
das Urtheil im Vorprozesse die Rechtskraft beschritten hat, anzustellen."“ 
Abänderungen des Gesetzes vom 10. November 1861, die Einführung des 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs beteffend. 
Art. 76. 
Die Art. 9, 12 und 13, 19 und 20, 48, 49 des Gesetzes vom 10. November 
1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, werden in 
der nachstehenden Weise abgeändert: 
1) Art. 9 erhält folgenden dritten Absatz: 
„Gegen Verfügungen des beauftragten Richters oder gegen Beschlüsse des 
Gerichts, wodurch eine Eintragung in das Handelsregister oder die Bekannt- 
machung einer Eintragung angeordnet oder verweigert wird, ist Beschwerde 
zulässig."“ 
2) An Stelle der Art. 12 und 13 tritt folgende Bestimmung: 
„Wird gegen die in den Art. 10 und 11 erwähnten Verfügungen binnen 
der bestimmten Frist Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn nicht aus 
dem Einspruche selbst die Rechtfertigung des Betheiligten sich ergibt, eine 
öffentliche Sitzung anzuberaumen, in welcher der Betheiligte zu vernehmen, er- 
forderlichen Falls Beweis zu erheben und über den Einspruch Beschluß zu 
fassen ist.“ 
3) An Stelle der Art. 19 und 20 tritt folgende Bestimmung: 
„Gegen die in den Art. 11, 16 und 17 erwähnten Beschlüsse steht dem 
Betheiligten binnen einer Nothfrist von zwei Wochen Beschwerde mit aufschiebender
	        
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