Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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den Oberlandesgerichten haben den Rang der Senatspräsidenten der letzteren und genießen 
deshalb die gemäß Unserer Verordnung vom 23. November 1866, die pragmatischen 
Rechte der Oberstaatsanwälte an den Appellationsgerichten in den Landestheilen diesseits 
des Rheins, sowie des Generalstaatsanwalts und der Staatsanwälte am Oberappellations- 
gerichte betreffend, den bisherigen Oberstaatsanwälten an den Appellationsgerichten zustehen- 
den Rechte. 
Die dem Oberstaatsanwalte bei dem Oberlandesgerichte München beigegebenen Staats- 
anwälte haben den Rang der Oberlandesgerichtsräthe; die den übrigen Oberstaatsanwälten 
beigegebenen Staatsanwälte und die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten haben den 
Rang nach den Oberlandesgerichtsräthen und Landgerichtsdirektoren und vor den Land- 
gerichtsräthen. 
Die zweiten Staatsanwälte bei den Landgerichten haben den Rang nach den Land- 
gerichtsräthen und Ober-Amtsrichtern und vor den Amtsrechtern. 
Die dritten Staatsanwälte bei den Landgerichten genießen den Nang der Amts- 
richter. 
15. 
Wir behalten Uns vor, einzelnen ersten Staatsanwälten bei den Landgerichten nach 
Maßgabe ihres Dienstalters, ihrer Geschäftsaufgabe und ihrer Leistungen den Rang und 
Gehalt der Oberlandesgerichtsräthe zu verleihen. 
8 16. 
Die Oberstaatsanwälte tragen die für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, 
die den Oberstaatsanwälten bei den letzteren beigegebenen Staatsanwälte und die ersten 
Staatsanwälle bei den Landgerichten die für die Oberlandesgerichtsräthe, die zweiten 
Staatsanwälte die für die Landgerichtsräthe und die dritten Staatsanwälte die für 
die Amtsrichter vorgeschriebene Amtskleidung, jedoch mit dem Unterschiede, daß die 
Stickerei nicht auf schwarzem Sammt, sondern auf Tuch von der Farbe des Nocks anzu- 
bringen ist.
	        
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