Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bb. 1049 
Dritter Titel. 
Gerichtsschreiber. 
§. 17. 
Zu Gerichtsschreibern können ernannt werden: 
1) diejenigen, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, 
2) diejenigen, welche 
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, 
b) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere erfüllt haben oder von derselben 
für die Friedenszeit endgiltig befreit sind, und 
) eine Prüfung abgelegt haben. 
g. 18. 
Die Prüfung soll zeigen, daß der Bewerber in den wesentlichen Zweigen des Gerichts- 
schreiberdienstes, insbesondere auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit und auf dem 
des Kosten= und Rechnungswesens, die erforderlichen Kenntnisse erworben hat, und daß er 
die nöthige Geschäftsgewandtheit besitzt. 
Die Prüsung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
. 19. 
Zur Abhaltung der Prüfung werden Prüfungskommissionen bei den von Unserem 
Staatsministerium der Justiz zu bezeichnenden Landgerichten bestellt. In jedem Oberlandes- 
gerichtsbezirk ist mindestens ein Landgericht zu bezeichnen. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von Unserem Staatsministerium 
der Justiz festgestellt. Die Feststellung der Aufgaben aus dem Gebiete des Kosten= und 
Nechnungswesens erfolgt im Einvernehmen mit Unserem Staatsministerium der Finanzen. 
Zur Beurtheilung der bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten können besondere 
Censurkommissionen bestellt werden. Unserem Staatsministerium der Justiz steht die 
Revision der von den Kommissionen festgestellten Beurtheilungen zu. 
Die Prüfungskommissionen werden aus Richtern der Landgerichte, aus Amtsrichtern 
und Beamten der Finanzverwaltung zusammengesetzt. Zur Vornahme der mündlichen Prüfung
	        
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