M bb. 1049
Dritter Titel.
Gerichtsschreiber.
§. 17.
Zu Gerichtsschreibern können ernannt werden:
1) diejenigen, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben,
2) diejenigen, welche
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet,
b) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere erfüllt haben oder von derselben
für die Friedenszeit endgiltig befreit sind, und
) eine Prüfung abgelegt haben.
g. 18.
Die Prüfung soll zeigen, daß der Bewerber in den wesentlichen Zweigen des Gerichts-
schreiberdienstes, insbesondere auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit und auf dem
des Kosten= und Rechnungswesens, die erforderlichen Kenntnisse erworben hat, und daß er
die nöthige Geschäftsgewandtheit besitzt.
Die Prüsung ist eine schriftliche und eine mündliche.
. 19.
Zur Abhaltung der Prüfung werden Prüfungskommissionen bei den von Unserem
Staatsministerium der Justiz zu bezeichnenden Landgerichten bestellt. In jedem Oberlandes-
gerichtsbezirk ist mindestens ein Landgericht zu bezeichnen.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von Unserem Staatsministerium
der Justiz festgestellt. Die Feststellung der Aufgaben aus dem Gebiete des Kosten= und
Nechnungswesens erfolgt im Einvernehmen mit Unserem Staatsministerium der Finanzen.
Zur Beurtheilung der bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten können besondere
Censurkommissionen bestellt werden. Unserem Staatsministerium der Justiz steht die
Revision der von den Kommissionen festgestellten Beurtheilungen zu.
Die Prüfungskommissionen werden aus Richtern der Landgerichte, aus Amtsrichtern
und Beamten der Finanzverwaltung zusammengesetzt. Zur Vornahme der mündlichen Prüfung