Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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kann ein Ministerialkommissär abgeordnet werden. Die Censurkommissionen werden aus 
Richtern der Landgerichte und aus Amtsrichtern zusammengesetzt. In diejenigen Censur- 
kommissionen, welche die Bearbeitungen der Aufgaben aus dem Gebiete des Kosten= und 
Nechnungswesens zu beurtheilen haben, wird ein Beamter der Finanzverwaltung als Mitglied 
berufen. 
§. 20. 
Die geprüften Bewerber haben sich bis zur Anstellung einer zur weiteren Ausbildung 
für den Dienst geeigneten Beschäftigung zu widmen. 
§. 21. 
Die zur Ausführung der in vorstehenden &8. 17 bis 20 getroffenen Anordnungen 
weiter erforderlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Einrichtung der 
Prüfung und die Vorbedingungen der Zulassung zu derselben, sowie über die Beschäftigung, 
welcher die Bewerber sich nach Ablegung der Prüfung zu widmen haben, werden von 
Unserem Staatsministerium der Justiz, — soweit der Wirkungskreis Unseres Staats- 
ministeriums der Finanzen berührt wird, im Benehmen mit letzterem erlassen. 
§. 22. 
Die Gerichtsschreiber erlangen mit dem Ablauf des dreijährigen Dienstesprovisoriums 
pragmatische Rechte. 
g. 23. 
Die Gehalte richten sich nach den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 12. August 
1876, die Gehalte der Staatsdiener betreffend, mit der Maßgabe, daß 
an die Stelle des Obergerichtsschreibers und der Untergerichtsschreiber des obersten 
Gerichtshofs der Obergerichtsschreiber und die Gerichtsschreiber des obersten Landes- 
gerichts, 
2) an die Stelle der Obergerichtsschreiber und Untergerichtsschreiber der Appellations- 
gerichte die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Oberlandesgerichte, 
3) an die Stelle der Obergerichtsschreiber und Untergerichtsschreiber der Bezirks- 
gerichte die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Landgerichte und
	        
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